Was tun mit den jährlich auflaufenden Zinsen?
Was tun mit den jährlich auflaufenden Zinsen?

Jeder hat ein Bankkonto und fast jeder kriegt am Ende des Jahres einen Zinsabschluss. Wie steht es um dieses verbotene Geld und was soll damit getan werden? Die folgende Fatwâ empfiehlt die Abtretung an eine islamische Organisation zur Verwendung für das Gemeinwohl der Muslime.

 

Wie kann man das durch den Islam verbotene Zinsgeld verwerten? Darf es überhaupt verwendet werden? Soll man es ins ganz einfach in den Eimer werfen? Jedes Jahr wenn der Zinsabschluss des Bankkontos naht, dürften diese oder ähnliche Fragen wieder an Präsenz im Gedächtnis vieler Muslime im Westen gewinnen. Aufgrund der vielen Nachfragen scheint es dringend notwendig Licht in diese Angelegenheit zu bringen.

Die Wurzeln des Zinsproblems beginnen eigentlich in der Ursache der aktuellen Situation der islamischen Normativität. Es fehlt ein praktischer Rechtsrahmen. Durch die für die moderne typische Auflösung der klaren Grenzen zwischen islamischen und nicht-islamischen Gebieten, haben sich in der Wahrnehmung der Realität vieler Muslime auch die Grenzen der islamischen Norm verschoben. Bei einem eindeutig festgelegten Bestehen eines islamischen Rechtsrahmens und einem islamisch beherrschten Territorium wäre ein Aufenthalt in nicht-islamischen Territorien für Muslime nur unter klaren Vorrausetzungen möglich. Doch seit dem Fehlen einer territorialen islamische Entität tauchen immer wieder Fragen auf, die im Grunde genommen keine Relevanz haben dürften. Erst durch einen eigentlich islam-rechtlich nicht vorgesehenen dauerhaften Aufenthalt in einer nicht-islamischen territorialen Entität rücken periphere Fragen ins Zentrum der muslimischen Alltagsprobleme. Diese Fragen isoliert von ihrer Entstehung zu analysieren, ist in etwa wie wenn in einer Diagnose nur die Symptome festgehalten und eine weitere Erforschung und Ursachenbekämpfung ausgeblendet würden. Damit wird ein Leiden nicht gelöst, sondern nur provisorisch behandelt.

Auch in der Frage des Zinsgeldes verhält es sich sehr ähnlich. Die meisten islamischen Gelehrten und Akademiker halten in ihren Schriften, Analysen, Aufsätzen oder gar Bändern zum Thema Zinsgelder zuerst einmal fest, dass es einem Muslim verboten sei, seinen Besitz auf Banken abzulegen, welche mit Zinsen handeln. Es gibt in dieser Frage auch keine Divergenz unter den Rechtsgelehrten aller Couleur. Wenn immer der Muslim eine Alternative zu einer zinsorientierten Bank hat, muss er diese ohne Verzögerung nutzen und sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der ehemaligen Bank abbrechen.

Nur korrespondiert die Realität der Muslime im Westen in den meisten Fällen mit der Tatsache, dass keine praktikablen Alternativen zu zinsorientierten Finanzinstituten existieren. Somit sind die Muslime, insbesondere in der Schweiz, auf Grund der gegebenen Umstände für die Abwicklung ihrer notwendigen Transaktionen darauf angewiesen ein Konto bei einer zinsorientierten Bank zu führen. Sofern sie das Jahr über einen mehrheitlich positiven Kontostand hatten, werden sie gezwungenermassen mit einem ungewollten Zinsabschluss konfrontiert.

Zeitgenössische Gelehrtenmeinungen

Zeitgenössische Gelehrte wie Al-Uthaymîn, Bin Bâz, Al-Qaradhawy, Al-Ashqar und weitere oder zeitgenössische relevante Fatwa-Gremien wie der ständige Fatwa-Rat in Saudi-Arabien, die IUMS [1] oder die MSA [2] welche dieses Thema adressiert haben, stimmen in der Frage im Grunde genommen ohne Abweichung mit den Meinungen der klassischen Rechtsgelehrten überein. Der Zinsüberschuss stellt nicht erlaubtes Geld dar, von welchem der Muslim keinen persönlichen Gebrauch machen darf. Er muss seinen Besitz säubern, indem er dieses zusätzliche Zinsgeld umgehend nach Erhalt von seinem Konto abhebt und loswird.

Die Mehrheit der Gelehrten und die vier Rechtsschulen tendieren in ihren Schriften zum Schluss zu kommen, dass das Loswerden des unerlaubten Zinsbetrags nicht durch dessen materielle Vernichtung, durch Verbrennung etwa, geschehen soll, sondern nur durch dessen Investition in gemeinnützige Projekte für Muslime möglich ist. Daraus darf kein direkter oder indirekter materieller Vorteil für denjenigen entstehen, der die Zinsgelder loswerden muss. Er oder sie dürfen damit zum Beispiel also auch keine Schulden bezahlen oder Schulden von einer anderen Person, mit der sie ein Arrangement hätten. Da das angehäufte Zinsgeld als nicht rechtmässig angeeigneter Besitz betrachtet wird, kann für die Investition in islamische Projekte, nicht wie bei einer regulären Spende mit erlaubtem Geld, mit Belohnung (ajr) gerechnet werden.
Das Zinsgeld ist für den Empfänger also zur Verwendung verwehrt und sollte in eine islamische Organisation investiert werden, die gemeinnützige islamische Projekte umsetzt.

Diese Schlussfolgerung beruht auf den normativen Quelltexten, welche die Gelehrten zur Behandlung dieser Frage herangezogen haben.

Normative Analogien

Es gibt eine Überlieferung von ‚Âsim ibn Kulayb, der von seinem Vater zitiert, dass der Gesandte (sas) nach einer Instruktion mit einem Bestatter zu einem Essen gerufen wurde. Als er das Fleisch kostete, machte er die Bemerkung, das Fleisch stamme von einem Schaf, welches seinem Besitzer unrechtmässig entwendet worden sei. Die Köchin gab zu, dass die Bezahlung des Schafes nicht direkt an den Besitzer stattfand und dieser noch keine Einwilligung gegeben habe. Der Gesandte (sas) sagte darauf: «Gebt dieses Essen den Gefangenen.»[3]

Daraus schliessen die Rechtsgelehrten, dass der Gesandte nicht die Vernichtung des unrechtmässig angeeigneten Fleisches anordnete, sondern befahl, es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Er ordnete die Nutzung des Fleisches fürs Gemeinwohl und nicht dessen Vernichtung an.

Als die Verse 1-5 der Sure ar-Rûm offenbart wurden, hatten die heidnischen Perser die christlichen Römer in einer wichtigen Schlacht besiegt: Jerusalem und Damaskus fielen den Persern für eine gewisse Zeit in die Hände. Die Muslime sympathisierten mit den christlichen Römern und die heidnischen Mekkaner hingegen mit den Persern. Als Allah in der Offenbarung des dritten und vierten Verses eine siegreiche Rückeroberung durch die christlichen Römer prophezeite, ist Abû Bakr (r) so erfreut über die Kunde, dass er den Quraysh die Verse in der Öffentlichkeit laut vorliest. Die Quraysh sahen in Abû Bakrs verhalten eine Herausforderung und verlangten von ihm den Abschluss einer Wette. Sollten die Römer tatsächlich gewinnen, würden die Quraysh einen grossen Geldbetrag bezahlen müssen. Sollten sie nicht siegreich sein, müsste Abû Bakr einen grossen Betrag zahlen. Als Abû Bakr auf die Wette einging, war das Glückspiel, Wette um Geld noch nicht verboten worden. Als einige Jahre später durch den Sieg der Betrag fällig wurde, war die Offenbarung mit dem Glücks –und Wettspielverbot bereits in Kraft getretenen. Als Abû Bakr den Gesandten (sas) fragte, was er nun mit diesem Geld anstellen solle, sagte dieser: «Spende es!» [4] So spendete Abû Bakr es in die islamische Gemeinschaft für gemeinnützige Unterfangen.

Aus diesem Text leiten die Gelehrten ab, dass das Zinsgeld in einem Analogieschluss mit dem Geld aus Glückspiel oder Diebstahl verglichen werden kann. Als das Geld aus einer Wette verboten wurde, liess der Gesandte (sas) das Geld nicht vernichten oder wegwerfen, sondern ordnete an, es für das Gemeinwohl der Muslime zu spenden, um es loszuwerden.

Unter Gemeinwohl werden von den meisten Gelehrten die islamischen Projekte, islamische Schulen, Spitäler, Unterstützung von Armen, Verteidigung des Islams, dem Einsatz in Allahs Wege und der Da’wa verstanden. Dies ist die Meinung der Hanafiten [5], Malikiten [6], Imam Ahmad ibn Hanbal [7], Al-Ghazâlî von den Shafi’iten [8] und ibn Taymyia [9]. Der ständige Rat für Fatwâ in Saudi-Arabien und das Fatwa-Gremium für die islamische Bank in Kuwait sind dezidiert der Meinung, dass Zinsgelder zwar in die obenerwähnten Kategorien investiert werden dürfen, jedoch nicht in den Bau oder Unterhalt von Moscheen, da diese Gotteshäuser seien und nicht zum Gemeinwohl zählen würden.[10]

Auf die Frage wer die Verteilung dieser Gelder übernehmen soll, gibt es auseinandergehende Antworten. Die Mehrheitsmeinung, welche auch vertritt, dass das Zinsgeld in das Gemeinwohl der Muslime fliessen muss, sieht die Aufgabe beim islamischen System, dem Herrscher oder bei Abwesenheit eines islamischen Systems bei der islamischen Organisation, welche neuerdings die zentralen Dienstleistungen für Muslime anbieten. Einige Gelehrte, welche der Meinung sind, dass Zinsgeld dürfe ausschliesslich an Arme gelangen, sehen die Verantwortung der Verteilung beim Empfänger der Zinsgelder.

Fazit

Aufgrund des vorhergegangenen bietet der Islamische Zentralrat den Muslimen in der Schweiz die Möglichkeit, ihre Zinsgelder nach Zinsabschluss sorgenfrei und sinnvoll zum gemeinen Nutzen des Islams in der Schweiz zu verwerten. Sie können die entsprechenden Beträge mit dem Vermerk «Zins» jederzeit auf unser Konto einzahlen. Der Islamische Zentralrat Schweiz verantwortet die adäquate Verwertung dieser Gelder entsprechend den normativen Grundlagen zugunsten des Islams und der Muslime.


[1] https://iumsonline.org/portal/en-US
[2] https://www.muslimsc.com/site/
[3] Sunan Abi Dawud 3332, Kitab Al-Buyu‘ .
[4] Tafsir Al-Qurtubi Band 14, Seite 4.
[5] Hashiat Ibn Abidin Band 3, S.223.
[6] Djaami‘ Al-ahkamu l-qur’an, Imam Al-Qurtubi, Band 3, S.366.
[7] Al-Fatwa al-kubra, Band 5, S.421, Al-Furu‘ von Ibn Muflih, Band 4, S.513.
[8] Majmu’a Band 9, S.428 und die Aussage ibn Hadjar ibid. Band 4, S.357.
[9] Madjmu’a al-fatawa Band 28, S.401.
[10] Madjmu‘ al-fatawa lil ladjna ad-daaima Band 13, S.354.

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