I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Der „Islamische Zentralrat Schweiz“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 3007 Bern.

Art. 2
Der Verein bezweckt

– die aktive Förderung islamischer Bildungsprojekte in der Schweiz.
– die aktive Verbreitung von islamischem Wissen in der Schweiz, mit dem Ziel Vorurteile in der Bevölkerung gegenüber dem Islam abzubauen.
– die Konstitution eines islamischen Selbstverständnisses auf der Basis des Qur’ans, der authentischen Prophetentradition (Sunna) sowie der klassischen Jurisprudenz (Fiqh) im rechtlichen Rahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
– die öffentliche Vertretung islamisch-normativer Positionen in der Schweiz und mit Bezug zur Schweiz.

Der Verein versteht sich als islamische Körperschaft und er ist in Bezug auf die Parteipolitik der Schweiz neutral. Er kann und soll jedoch sachthematisch politische Stellung beziehen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein besteht aus

– Aktivmitgliedern
– Passivmitgliedern
– Ehrenmitgliedern

Art. 4
Jede natürliche Person islamischen Glaubens, die gewillt ist, den Zweck des Vereins aktiv zu fördern, kann als Aktivmitglied durch die GV aufgenommen werden.

Art. 4bis
Das «Regulativ für Aktivmitgliedschaft beim Islamischen Zentralrat Schweiz (IZRS)» vom 09.02.2014 regelt das Verhältnis zwischen Aktivmitglieder und Verein und bestimmt deren Rechte und Pflichten.

Art. 5
Zu Ehrenmitgliedern können durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden:

a) Personen, welche durch ihre Tätigkeiten dem Verein besondere Dienste erwiesen haben.
b) Personen, welche sich durch positives, islamisches Engagement verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht. Ausgenommen sind Aktivmitglieder, die zu Ehrenmitgliedern erhoben wurden.Die Ehrenmitgliedschaft ist durch Beschluss der GV jederzeit wieder auflösbar.

Art. 6
Passivmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den von der GV festgesetzten Betrag zu bezahlen.Passivmitglieder haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben jedoch die Möglichkeit durch Petition an den Vorstand zu gelangen. Passivmitglieder haben ein besonders Anrecht, über die Aktivitäten des Vereins in gebührenden Abständen informiert zu werden. Dazu erhalten sie kostenlos eine vereinseigene digitale oder gedruckte Publikation.

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Tod
– Austritt
– Ausschluss durch die GV

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und müssen Vereinseigentum innert zehn Tagen in gereinigtem Zustand abgeben.

III. Organisation

Art. 8
Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b1) der Präsident
b2) die Departementsleiter
c) die Majlis ash-Shura
d) die Kommissionen
e) Der Präsidialstab

Alle Departementsleiter und der Präsident zusammen bilden den Vorstand (B).

A) Die Generalversammlung

Art. 9
Die GV ist das oberste Vereinsorgan und findet jährlich bis spätestens 1. Dhu l-Qada statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich einberufen.

Art. 10
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen GV zustehen, verlangen.

Art. 11
Die GV behandelt folgende Geschäfte:

– Protokollabnahme
– Jährliche stille Wahl des Präsidenten
– Schlussabrechnung genehmigen
– Aufnahme von Aktivmitgliedern
– Ehrungen
– Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
– Statutenänderungen

Art. 12
Anträge an die GV sind zehn Arbeitstage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 13
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen.Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen ein Vetorecht zu. Das präsidiale Veto kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der GV gestürzt werden.

B) Der Vorstand

Art. 14
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern (Departementsleitern) sowie einem hierarchisch übergeordneten Präsidenten. Er konstituiert sich durch Kooptation, wobei dem Präsidenten bei jeder Neubesetzung oder Erweiterung des Vorstandes ein unumstössliches Vetorecht zusteht. Der Departementsleiter für die Koordination islamischer Institutionen wird von der Majlis ash-Shura gewählt. Die erste Generation Departementsleiter werden am 6. Dhu l- Qada 1430/ 25.10.2009 vom Präsidenten ernannt.

Folgende Chargen müssen besetzt werden:

– Präsident
– Generalsekretärin
– Departementsleiter für Finanzen und Buchführung
– Departementsleiter für Da’wa (Infostände)
– Departementsleiter für Public Relations und Information (Aktuar)
– Departementsleiterin für Frauenangelegenheiten
– Departementsleiter für die Koordination islamischer Institutionen
– Departementsleiter für Kulturproduktion

Art. 15
Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte streng entsprechend seiner vom Präsidenten festgelegten Zuständigkeitsbereiche und vollzieht die Beschlüsse der GV. Die öffentliche Vertretung des Vereins sowie all seiner Aktivitäten obliegt dem Departementsleiter für Public Relations und Information (Aktuar) bzw. den in den  Verordnungen der Departemente definierten Personen. In wichtigen Ausnahmefällen informiert der Präsident die Öffentlichkeit.

B1) Der Präsident

Art. 16
Der Präsident wird von der GV per Akklamation gewählt. Bestehen mehrere Kandidaturen, müssen diese Kontrahenten zunächst versuchen in sachlicher und zweckdienlicher Absprache untereinander einen Präsidenten zu bestimmen. Scheitert dies, muss der Präsident durch die GV im Majorzverfahren gewählt werden. Bei jedem Wahlgang scheidet als Kandidat derjenige aus, auf den am wenigsten Stimmen gefallen sind. Die Wahlgänge werden so lange wiederholt, bis ein einziger Kandidat das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erreicht hat.

Art. 17
Ist der Präsident durch Krankheit oder Abwesenheit in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt, ernennt er ad interims einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist nur befristet und nur an Vorstandsmitglieder abzutreten.

Seine Amtszeit bedarf jährlich der stillen Verlängerung durch die GV. Demissioniert er auf freiwilliger Basis, so muss dies dem Gesamtvorstand min. 20 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand leitet darauf die Neuwahl des Präsidenten durch die GV ein, welche bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag allen Aktivmitgliedern schriftlich angezeigt werden muss.

Art. 17bis
Der Präsident vertritt den Verein juristisch gegen Aussen. Er ist namentlich bevollmächtigt per Einzelunterschrift im Namen des Vereins Geschäfte zu tätigen, so weit diese nicht dessen Statuten zuwiderlaufen.

B2) Die Departementsleiter

Art. 18
Der Vorstand kann über eine Summe von bis zu CHF 100’000.— für einzelne Geschäfte verfügen. Die Departementsleiter sind in ihren jeweilig vom Präsidenten definierten Bereichen per Dekret zu bevollmächtigen. Ihre Tagesgeschäfte unterliegen keiner speziellen Zustimmung. Grössere Projekte bedürfen hingegen der Zustimmung des Gesamtvorstands. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Drei Mitglieder können eine Einberufung verlangen. Steht die Zustimmung zu einem grösseren Projekt aus, kann der zuständige Departementsleiter eine Vorstandssitzung beim Präsidenten erbeten. Vorstandssitzungen können durch physische Anwesenheit, Telefonkonferenzen oder elektronische Kommunikation abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.

Art. 18bis
Dem Departementsleiter für Finanzen und Buchführung wird im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift erteilt. Der Generalsekretär sowie der Departementsleiter für Public Relations und Information (Aktuar) sowie die Leiterin des Departements für Frauenangelegenheiten verfügen je über Einzelunterschrift im Zusammenhang mit der Vertretung des Vereins in juristischen Angelegenheiten, namentlich bei der Bevollmächtigung von Juristen zur Wahrung der Vereinsinteressen und im Verkehr mit den Banken und der Post, so weit deren Anordnungen nicht den Vereinsstatuten zuwiderlaufen.

C) Die Majlis ash-Shura

Art. 19
Die Majlis ash-Shura ist eine der GV graduell untergeordnete Instanz der Entscheidungsfindung im Islamischen Zentralrat. Die Majlis ash-Shura bildet ein Gremium, dessen Mitglieder Delegierte islamischer Institutionen sind. Sie konstituiert sich durch Kooptation. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle starker Disparitäten hinsichtlich der Mitgliederzahlen der vertretenen Institutionen, kann der Präsident im Einvernehmen mit den Ratsmitgliedern einen anderen Stimmen-Schlüssel definieren. In jedem Fall gilt es zu vermeiden, dass mitgliederstarke Institutionen rücksichtslose Dominanz über die kleineren Mitglieder etablieren.

Art. 19bis
Über die Art des Aufnahmeverfahrens sowie die Anforderungen, die eine islamische Institution erfüllen muss, verfügt die Majlis ash-Shura. Aufnahmen können durch das präsidiale Veto blockiert werden. Das Veto kann nur mit einer 2/3 Mehrheit in der Majlis ash-Shura sowie zusätzlich dem einfachen Mehr in der GV umgestossen werden.

Art. 20
Die Majlis ash-Shura tagt unabhängig von der GV. Sie wählt einen Protokollführer sowie einen Sitzungsleiter. Ausserdem wählt sie ein Ratsmitglied in den Vorstand. Die Wiederwahl erfolgt nach Jahresfrist still, sollte sich kein anderes Ratsmitglied zur Wahl vorschlagen.

Art. 21
Die Majlis ash-Shura behandelt folgende Geschäfte:

– Aufnahme und Ausschluss ihrer Ratsmitglieder
– Jährlich stille Wahl des Vorstandsdelegierten
– Antrag auf Statutenänderung zuhanden der GV
– Kritik und Beratung an die Adresse des Vorstandes
– Projektvorschläge zuhanden des Vorstands
– Festlegung des Jahresbeitrages der Ratsmitglieder

Alle Geschäfte, insbesondere auch die Neuaufnahmen in den Rat, müssen innert zehn Tagen dem Generalsekretär in Berichtform mitgeteilt werden. Beschlüssen der Majlis ash-Shura ist in jedem Fall gebührend Rechnung zu tragen. Sollte ein Beschluss durch das präsidiale Veto nullifiziert oder ein Antrag in zweiter Lesung durch die GV verworfen werden, wird der Majlis ash-Shura in schriftlicher Form Rechenschaft über die Gründe geschuldet.

Art. 21bis
Die Majlis ash-Shura legt ihre innere Organisation, sowie nicht ausdrücklich durch die Statuten Geregeltes nach ihrer Konstitution selbstständig in einem Ratsreglement fest. Dieses Reglement muss vor Erlangen seiner Rechtskraft dem Vorstand zur Sichtung vorgelegt werden.

D) Die Kommissionen

Art. 22
Die Kommissionen unterstehen direkt den jeweils zuständigen Departementsleitern. Sie werden entsprechend dem Bedarf vom zuständigen Departementsleiter einberufen und aufgelöst. Sie werden von einem Kommissionschef geleitet. Der Departementsleiter ernennt den Kommissionschef, der idealerweise Aktivmitglied des Vereins ist. Dies ist jedoch keine Bedingung. Die Kommissionen sind für die Projektebene zuständig. Ihre Mitglieder unterstehen dem Kommissionschef, welcher seinerseits die Projekte der Kommission nach Absprache mit dem Departement betreut und aktiv weiterentwickelt.

E) Der Präsidialstab

Art. 23
Der Präsidialstab umfasst fachkompetente Personen, die dem Präsidenten beratend zur Seite stehen. Der Präsident kann den Arbeitsbereich eines Stabs per Dekret insb. auf repräsentative Aufgaben ausweiten. Stäbe werden durch den Präsidenten ernannt und von der GV bestätigt. Stabstellen können ausschliesslich von Aktivmitgliedern belegt werden.

IV. Finanzen

Art. 24
Das Rechnungsjahr entspricht dem islamischen Hijra-Jahr und endet mit dem letzten Tag des Monats Dhu l- Hijja.Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Der Höchstbeitrag pro Mitglied und pro Jahr beträgt CHF 50.–

Art. 25
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

– Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder
– Gönnerbeiträgen, Schenkungen von allen juristischen und natürlichen Personen sowie von Vergabungen von Personen muslimischen Glaubens.
– dem Erlös aus Veranstaltungen

V. Schlussbestimmungen

Art. 26
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 27
Bei Auflösung des Vereins geht das Mobiliar und allfällige weitere Aktiven zur Verwaltung an den letzten amtierenden Präsidenten. Der Präsident ist angehalten diese Vermögenswerte einem anderen Verein mit gleichem Zweck zu übergeben.

Art. 28
Die rechtlich verbindlichen Statuten sind in deutscher Sprache abgefasst. Sie haben im Konfliktfall gegenüber allen Übersetzungen Vorrang.

Art. 29
In der Vereinsverwaltung gilt der islamische Hijra Kalender. So weit kalkulierbar, sollen die Daten zur Orientierung jeweils zusätzlich im gregorianischen Format angegeben werden.

Art. 30
Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.

Art. 31
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen GV vom 27. Rabi‘ ath-Thani 1437 / 07.02.2016 in Bern genehmigt und treten am 28. Rabi‘ ath-Thani 1437 / 08.2.2016 t in Kraft.

Bern, 28. Rabi‘ ath-Thani 1437 / 08.02.2016

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