29.01.2016
Art. 1
Der „Islamische Zentralrat“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Schaffung eines Angebots muslim-spezifischer Dienstleistungen in den Bereichen des Sozialen, der Bildung, der Freizeit und des Kultus
die Förderung talentierter Muslime hinsichtlich ihrer Bildung, sowie den Einstieg in das Unternehmertum und dessen Entwicklung
die Förderung einer inklusiven muslimischen Identität auf der Basis des Qur’ans und der authentischen Prophetentradition (Sunna) sowie deren Versöhnung mit der Realität der europäischen Moderne
die aktive Beteiligung an und Förderung von Projekten, die dem gesellschaftlichen Frieden und der Völkerverständigung dienen
das öffentliche Eintreten für muslimische Anliegen sowie den Kampf gegen Diskriminierung
Der Verein versteht sich als muslimische Körperschaft und er ist in Bezug auf die Parteipolitik neutral. Er kann und soll jedoch sachthematisch politische Stellung beziehen.
Art. 3
Der Verein besteht aus
Art. 4
Jede natürliche Person islamischen Glaubens, die gewillt ist, den Zweck des Vereins aktiv zu fördern, kann als Aktivmitglied durch die GV aufgenommen werden.
Art. 5
Das «Regulativ für Aktivmitgliedschaft beim Islamischen Zentralrat Schweiz (IZRS)» vom 09.02.2014 regelt das Verhältnis zwischen Aktivmitglieder und Verein und bestimmt deren Rechte und Pflichten.
Art. 6
Zu Ehrenmitgliedern können durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden:
Ehrenmitglieder haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht. Ausgenommen sind Aktivmitglieder, die zu Ehrenmitgliedern erhoben wurden. Die Ehrenmitgliedschaft ist durch Beschluss der GV jederzeit wieder auflösbar.
Art. 7
Passivmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den von der GV festgesetzten Betrag zu bezahlen. Passivmitglieder haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht. Passivmitglieder haben jedoch die Möglichkeit durch Petition an den Vorstand zu gelangen. Passivmitglieder haben ein besonders Anrecht, über die Aktivitäten des Vereins in gebührenden Abständen informiert zu werden. Dazu erhalten sie kostenlos eine vereinseigene digitale oder gedruckte Publikation.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und müssen Vereinseigentum innert zehn Tagen in gereinigtem Zustand abgeben.
Art 9
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b1) der Präsident
b2) die Departementsleiter
c) die Kommissionen
d) Der Präsidialstab
Alle Departementsleiter und der Präsident zusammen bilden den Vorstand (B).
Art. 10
Die GV ist das oberste Vereinsorgan und findet jährlich bis spätestens 1. April statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich einberufen.
Art. 11
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen GV zustehen, verlangen.
Art. 12
Die GV behandelt folgende Geschäfte:
Art. 13
Anträge an die GV sind zehn Arbeitstage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 14
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen ein Vetorecht zu. Das präsidiale Veto kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der GV gestürzt werden.
Art. 15
Der Vorstand besteht aus Departementsleitern sowie einem hierarchisch übergeordneten Präsidenten. Er konstituiert sich durch Kooptation, wobei dem Präsidenten bei jeder Neubesetzung oder Erweiterung des Vorstandes ein unumstössliches Vetorecht zusteht. Die erste Generation Departementsleiter werden am 6. Dhu l- Qada 1430/ 25.10.2009 vom Präsidenten ernannt.
Folgende Chargen können besetzt werden:
Art. 16
Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte streng entsprechend seiner vom Präsidenten festgelegten Zuständigkeitsbereiche und vollzieht die Beschlüsse der GV. Die öffentliche Vertretung des Vereins sowie all seiner Aktivitäten obliegt dem Departementsleiter für Public Relations und Information (Aktuar) bzw. den in den Verordnungen der Departemente definierten Personen.
Art. 17
Der Präsident wird von der GV per Akklamation gewählt. Bestehen mehrere Kandidaturen, müssen diese Kontrahenten zunächst versuchen in sachlicher und zweckdienlicher Absprache untereinander einen Präsidenten zu bestimmen. Scheitert dies, muss der Präsident durch die GV im Majorzverfahren gewählt werden. Bei jedem Wahlgang scheidet als Kandidat derjenige aus, auf den am wenigsten Stimmen gefallen sind. Die Wahlgänge werden so lange wiederholt, bis ein einziger Kandidat das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erreicht hat.
Art. 18
Ist der Präsident durch Krankheit oder Abwesenheit in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt, ernennt er ad Interims einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist nur befristet und nur an Vorstandsmitglieder abzutreten.
Seine Amtszeit bedarf jährlich der stillen Verlängerung durch die GV. Demissioniert er auf freiwilliger Basis, so muss dies dem Gesamtvorstand min. 20 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand leitet daraufhin die Neuwahl des Präsidenten durch die GV ein, welche bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag allen Aktivmitgliedern schriftlich angezeigt werden muss.
Art. 19
Der Präsident vertritt den Verein juristisch gegen Aussen. Er ist namentlich bevollmächtigt per Einzelunterschrift im Namen des Vereins Geschäfte zu tätigen, soweit diese nicht dessen Statuten zuwiderlaufen.
Art. 20
Der Vorstand kann über eine Summe von bis zu CHF 100’000.— für einzelne Geschäfte verfügen. Die Departementsleiter sind in ihren jeweiligen vom Präsidenten definierten Bereichen per Dekret zu bevollmächtigen. Ihre Tagesgeschäfte unterliegen keiner speziellen Zustimmung. Grössere Projekte bedürfen hingegen der Zustimmung des Gesamtvorstands. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Drei Mitglieder können eine Einberufung verlangen. Steht die Zustimmung zu einem grösseren Projekt aus, kann der zuständige Departementsleiter eine Vorstandssitzung beim Präsidenten erbeten. Vorstandssitzungen können durch physische Anwesenheit, Telefonkonferenzen oder elektronische Kommunikation abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
Art. 21
Dem Departementsleiter für Finanzen und Buchführung wird im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift erteilt. Der Generalsekretär sowie der Departementsleiter für Public Relations und Information verfügen je über Einzelunterschrift im Zusammenhang mit der Vertretung des Vereins in juristischen Angelegenheiten, namentlich bei der Bevollmächtigung von Juristen zur Wahrung der Vereinsinteressen und im Verkehr mit den Banken und der Post, so weit deren Anordnungen nicht den Vereinsstatuten zuwiderlaufen.
Art. 22
Die Kommissionen unterstehen direkt den jeweils zuständigen Departementsleitern. Sie werden entsprechend dem Bedarf vom zuständigen Departementsleiter einberufen und aufgelöst. Sie werden von einem Kommissionschef geleitet. Der Departementsleiter ernennt den Kommissionschef, der idealerweise Aktivmitglied des Vereins ist. Dies ist jedoch keine Bedingung. Die Kommissionen sind für die Projektebene zuständig. Ihre Mitglieder unterstehen dem Kommissionschef, welcher seinerseits die Projekte der Kommission nach Absprache mit dem Departement betreut und aktiv weiterentwickelt.
Art. 23
Der Präsidialstab umfasst fachkompetente Personen, die dem Präsidenten beratend zur Seite stehen. Der Präsident kann den Arbeitsbereich eines Stabs per Dekret insb. auf repräsentative Aufgaben ausweiten. Stäbe werden durch den Präsidenten ernannt und durch den Vorstand bestätigt.
Art. 24
Das Rechnungsjahr entspricht dem regulären Kalenderjahr und endet per 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Der Höchstbeitrag pro Mitglied und pro Jahr wird in der Mitgliederverordnung festgelegt. Änderungen unterliegen der Zustimmung durch die GV.
Art. 25
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder
Gönnerbeiträgen, Spenden von allen juristischen und natürlichen Personen sowie von Vergabungen.
dem Erlös aus Veranstaltungen und Dienstleistungen
V. Art. 26
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 27
Bei Auflösung des Vereins geht das Mobiliar und allfällige weitere Aktiven zur Verwaltung an den letzten amtierenden Präsidenten. Der Präsident ist angehalten diese Vermögenswerte einem anderen Verein mit gleichem Zweck zu übergeben.
Art. 28
Die rechtlich verbindlichen Statuten sind in deutscher Sprache abgefasst. Sie haben im Konfliktfall gegenüber allen Übersetzungen Vorrang.
Art. 29
In der Vereinsverwaltung gilt der islamische Hijra Kalender. So weit kalkulierbar, sollen die Daten zur Orientierung jeweils zusätzlich im gregorianischen Format angegeben werden.
Art. 30
Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der GV.
Art. 31
Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 23. Juni 2024 in Basel genehmigt und treten am 23. Juni 2024 in Kraft.
Basel, 23. Juni 2024