Am kommenden Dienstag, 6. Oktober 2020, geht der politische Schauprozess gegen IZRS-Präsident Nicolas Blancho und Mediensprecher Qaasim Illi in Bellinzona in die zweite Runde. Die Bundesanwaltschaft hält an ihrer umstrittenen Ansicht fest, dass ein 2015 vom IZRS publiziertes Interview mit Abdullah al-Muhaysini das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen verletzt habe.

Kommuniqué 05102020 – 0172

Bereits im Mai 2018 wurde in Bellinzona zwei Tage lang über das Interview mit al-Muhaysini Gericht gehalten. Damals folgte die erste Instanz den Anträgen der Bundesanwaltschaft nur teilweise und sprach den Produzenten Naim Cherni in den wesentlichsten Anklagepunkten schuldig, verpasste es jedoch aus Sicht der Richter, die Vorwürfe gegen Blancho und Illi hinreichend zu substantiieren, weshalb jene freigesprochen wurden.

Mit Urteil vom 26. Februar 2020 entschied eine SVP-lastig besetzte Strafkammer des schweizerischen Bundesgerichts, die Beschwerde Naim Chernis gegen seine Verurteilung durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona in Sachen Propaganda für Al-Qaida abzuweisen. Gleichzeitig hob sie die Freisprüche Qaasim Illis und Nicolas Blanchos auf und wies sie an die erste Instanz in Bellinzona zurück.

Der IZRS hält seinerseits an der Darstellung fest, dass das journalistische Interview mit Abdullah al-Muhaysini 2015 im Rahmen einer Aufklärungskampagne gegen die aktive Terrormiliz «Islamischer Staat» aufgenommen wurde und er keinerlei Propaganda für Al-Qaida oder ihren damaligen Franchising Partner an-Nusra Front betrieb. Die aus überwiegender wissenschaftlicher Sicht unzulässige Zuordnung des unabhängigen Mujâhids Abdullah al-Muhaysini zu Al-Qaida war Grundlage und Ausgangspunkt des bundesanwaltschaftlichen Schauprozesses gegen die IZRS-Vorstandsmitglieder. Obwohl es der Bundesanwaltschaft im Laufe des Prozesses nicht gelang, die strukturelle Zugehörigkeit al-Muhaysinis zur Al-Qaida nachzuweisen, folgte ihr das Bundesstrafgericht in der merkwürdigen Ansicht, dass es nicht erst einer formellen Zugehörigkeit zur Al-Qaida oder einer verwandten Organisation bedürfe, sondern bereits eine vermeintliche Ähnlichkeit in Rhetorik und Handlung ausreiche, um den Strafbestand gemäss Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen zu verletzten.

Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft wäre es Aufgabe Chernis gewesen, vor seinem Interview den erklärt unabhängigen al-Muhaysini auf eine mögliche geistige Nähe zu Al-Qaida hin zu überprüfen, obwohl bis dahin kein Gesetz und kein Urteil mit Präzedenzcharakter solch eine Verpflichtung vermuten liess. Das Urteil bewertet der IZRS als ein schwerer Schlag für die Presse- und die Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz. Es ist zu befürchten, dass im Nachgang an den Muhaysini-Prozess unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung Einschränkungen von Grundrechten, wie der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weiter normalisiert werden könnten. Folgerichtig hat Naim Cherni im vergangenen September eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht.

Die Beklagten stehen vor Beginn der öffentlichen Verhandlung am 6.10.2020 zwischen 8.30-8.45 Uhr beim Haupteingang zum Gerichtsgebäude im Rahmen einer Point de Presse für Fragen zur Verfügung. Bitte tragen Sie Gesichtsmaske!

Vgl. auch Kommuniqués: 21122015 – 0124, 25112016 – 0136, 09042018 – 0159, 13032020 – 0170 sowie die Übersichtsseite zum Prozess.

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