
In den letzten zwei Jahren haben die Anfragen für eine islamische Rechtsauskunft in der Frage, ob Versicherungen laut den islamischen Normen erlaubt, ob die Arbeit mit Versicherungen oder für Versicherungen erlaubt seien, bemerkenswert zugenommen. Das MSA Fatwa & Research Team hat sich daher entschieden, einen Leitartikel zu diesem Thema zu verfassen, der als Orientierung dienen kann. Die Frage der Versicherung gehört zu den gegenwärtigen Herausforderungen der Muslime insbesondere im Westen. Die islamischen Fiqh-Gremien und Konferenzen von Rechtsgelehrten haben sich der Thematik in den vergangenen Jahrzehnten an regelmässigen Gipfeltreffen gestellt und die verschiedenen Facetten und Einzelheiten des Versicherungswesens beleuchtet. Diese Zusammenstellung dient dem verkürzten Einblick, der auf den detaillierten an den Gipfeltreffen erarbeiteten Studien fundiert und soll die vereinfachte Form der Schlussfolgerungen an den Leser heranbringen. Definition: Versicherung Im Arabischen wird der Begriff at-ta’mîn (التأمين) für die Bezeichnung der Versicherung verwendet. Der Stamm des Begriffes liegt in der Radix «amina» (alif-mîm-nûn). Der Stamm des Begriffes wurde linguistisch in verschiedenen Kontexten der islamischen Quellentexte aufgegriffen. Im Qur’ân kommt der literarische Sinn des Wortes immer wieder zur Deutung. Er sagte: "Ich kann ihn euch nicht anders anvertrauen (âmanukum), als ich euch zuvor seinen Bruder anvertraut (amintukum) habe. Doch Allah ist der beste Beschützer, und Er ist der Barmherzigste Erbarmer." (12:64) Hier kommt das Wort also im Sinne des Anvertrauten oder des Vertrauens vor. «…du wirst uns doch nicht glauben (bimu’minin),…» (12:17) Hier wird es im Sinne der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit angewendet. « Der…, der ihnen Sicherheit (âmanahum) nach Furcht gewährt hat.» (106:4) oder auch «…die haben (das Recht auf) Sicherheit (amn)…» (6:82) Hier wird nun das Wort im Sinne der Sicherheit deutlich. Es wird also aus den eben zitierten Qur’ân-Stellen offensichtlich, dass die linguistische Verwendung des Stammes schon in normativen Quellen stattfindet und dass es sich bei der Wiedergabe des Sinnes um folgende Wortbedeutungen handelt: Sicherheit, Versichern, Schützen, Anvertrauen, Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit. Im fachspezifischen Sinne wird dieser Begriff (at-ta’mîn) verwendet, um den eigentlichen Tätigkeitsbereich der Versicherung zu umschreiben: einen Menschen oder einen Wertgegenstand vor Schaden zu schützen oder ihn tragbar zu machen. Formen der Versicherung An den Konferenzen der islamischen Rechtsgelehrten rund um das Thema Versicherungen wurden zwei Hauptkategorien unterschieden: 1. Kommerzielle (gewinnorientierte) Versicherungen Darunter sind alle Formen der Versicherungen zu verstehen, die nicht dem Modell der genossenschaftlichen oder kooperativen Versicherung entsprechen. Bei dieser Form muss der Versicherte einen regelmässigen Beitrag an die Firma bezahlen, mit der er vertraglich gebunden ist. Der Versicherte ist jedoch nicht an der Firma, deren Kapital, Investitionen und Gewinn beteiligt. Erfährt er keinen Schaden, so hat er keinen Anspruch auf Geld oder eine andere Form der Beteiligung. Da die Wahrscheinlichkeit, dass das Kollektiv der Versicherten mehr Geld einbezahlt, als schlussendlich Schadenfälle eintreffen prinzipiell höher liegt, verbuchen die kommerziellen Versicherungen daraus beträchtliche Summen als Gewinn, Investitionskapital für neue Geschäfte oder stocken das Eigenkapital ihrer Firma auf. So funktioniert die Mehrheit der hiesigen Versicherungsfirmen. 2. Genossenschaftliche oder kooperative Versicherung Einfache Form: Eine Gruppe von Menschen, welche gewissen Gefahren ausgesetzt sind, spannen durch die regelmässige Einzahlung auf ein gemeinsames Konto zusammen, um sich im Ereignisfall gegenseitig finanziell auszuhelfen. Dabei gibt es keinen Profit, Gewinn und keine Investitionen. Zusammengesetzte Form: Eine Firma wird für diesen Zweck gegründet, wobei alle Versicherten durch ihren Beitrag zu Teilhabern der Firma werden. Es gibt eine Generalversammlung/Teilhaberversammlung und einen Vorstand, welcher damit beauftragt wird, das Tagesgeschäft der Versicherung zu führen. Das Geld bleibt im Besitz der Firmenbeteiligten, also den Versicherten und wird für sie verwendet. Das Prinzip zielt nicht auf Gewinn, sondern auf Kooperation ab und beruht auf dem Gedanken des Zusammenhalts und Spendens. Sollte nach Abschluss des Jahres Gewinn existieren, kann dieser an die Beteiligten ausgeschüttet (z.B: durch Verbilligung der Prämien), als Investition oder als Sicherheit für das Eigenkapital der Firma verwendet werden. Dies haben die Beteiligten an ihren Versammlungen festzulegen. 3. Die islamische Versicherung Die beruht auf dem Prinzip der Kooperation und der Spende. Die einbezahlten Beträge werden auf einem separaten Konto verwaltet. Eine Firma, die nur damit beauftragt wird, die Spenden zu verwalten, sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tagesgeschäfte. Sie erhält für ihre Dienstleistungen Löhne, ist aber nie am Überschuss beteiligt. Der Überschuss bleibt auf dem Konto und wird für die Versicherten verwendet. Urteile über die verschiedenen Versicherungsformen 1. Die kommerziellen Versicherungen Dies ist die Versicherungsform, die insbesondere in westlichen Ländern vorwiegend anzutreffen ist. Wie zuvor beschrieben, zielen diese Versicherungsunternehmen auf die Generierung eines möglichst hohen Gewinns ab. Dabei sind die Versicherten nicht am Unternehmen beteiligt. Bleibt der Versicherte also über ein Jahr gesund oder beansprucht einen geringeren Anteil, als seine jährlichen Prämien, so bleibt der Überschuss im Besitz der Versicherungsfirma. Da dieses Szenario in der Regel öfters eintritt, als eine Katastrophe, an der alle Versicherten gleich zu einem Zeitpunkt sämtliche Ressourcen der Firma beanspruchen, bleibt der Versicherung grundsätzlich immer ein bedeutender Überschuss. Die zu zahlende Prämie wird mit dem Vertragsabschluss mit einem solchen Versicherungsunternehmen obligatorisch und der Vertrag für die Dekompensation [1] ist aleatorisch [2]. Sowohl die internationale islamische Fiqh-Akademie [3] in ihrem Entscheid 9 (2/9) [4], als auch die zweitwichtigste internationale islamische Fiqh-Akademie [5], die der islamischen Weltliga angehört und der einflussreiche Council of Senior Scholars (KSA) [6] sehen in ihren Urteilen bezüglich der kommerziellen Versicherung ein eindeutiges Verbot. [7] Um dieses Verbot zu begründen haben die erwähnten Fiqh-Gremien etliche islamrechtlich relevante Argumente geliefert, die wichtigsten davon in Kürze sind folgende: a.) Weil die Verträge aleatorischer Natur sind, welche durch den Propheten (sas) in authentischen Überlieferungen [8] eindeutig verboten wurden. b.) Der Vertrag beinhaltet verbotenes Wettspiel [9] und Glücksspiel [10] c.) Verschiedene Formen des verbotenen Zinses kommen in diesen Verträgen vor: Der Überschusszins und der Verzögerungszins. [11] d.) Durch die Verträge wird der Tatbestand der verbotenen Geldentwendung erfüllt. [12] 1.1 Grundlage der Argumente für das Verbot In der Verlautbarung des Entscheides der islamischen Fiqh-Akademie am 17. Sha’bân 1398 wurden die Details für diese Schlussfolgerung festgehalten. Darin sind auch die Erläuterungen des Councils of Senior Scholars (KSA). Die Ausformulierung des Entscheides für ein Verbot wurde am 14. Sha’bân durch ein Gremium, präsidiert von Abdul Azîz bin Bâz, Mohammad Mahmûd as-Sawâf und Mohammad bin Abdullah as-Sabîl, angerfertigt und durch die Mehrheit aller Gelehrten mit Ausnahme von Mustafâ az-Zarqâ angenommen. Die Begründung, welche in der Schlussfolgerung zu einem Verbot führte, war folgende: a.) Die kommerziellen Versicherungen arbeiten mit Verträgen, welche eine finanzielle Dekompensation auf ein nicht definiertes, nicht eingetretenes Ereignis ausrichtet, bei dem eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass es möglicherweise noch eintritt. Dies beinhaltet, dass eigentlich etwas verkauft wird, was im Prinzip nicht existiert und nicht wirklich definiert werden kann. Der Zahlende gibt Geld für etwas Ungewisses aus, das zum Zeitpunkt des Vertrages nicht in geringster Form festgelegt werden kann. Da der Versicherte bei einer kommerziellen Firma also zu einem Kunden wird, der sich durch den Vertrag zur Zahlung von Prämien verpflichtet, ohne dabei eine greifbare Gegenleistung zu erhalten oder Teilhaber zu werden und das Geld unabhängig davon, ob ein Ereignis eintritt oder nicht, an die Versicherungsfirma geht, ist dies eine Form des verbotenen Handels: bai‘u bi al-gharar [13]. Fachspezifisch bedeutet es, den Verkauf von Dingen, die ungewiss sind wie den Verkauf von nicht gefangenen Fischen oder Vögeln beispielsweise. Darunter fällt auch der Kundenbetrug: Schöne Datteln werden in einem Päckchen an der Oberfläche präsentiert, dabei sind die meisten der Datteln darunter nicht gleicher Qualität oder gar verfault. Im Prinzip wurde jeder Handel, welcher mit Spekulationen und undefinierten Dingen nach Gewinn trachtet durch die islamische Normativität verboten. [14] b.) Das Verhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherten beruht auf den gleichen Grundlagen des islamisch definierten Glücksspiels, da es keine wirkliche Gewissheit gibt und einen hohen «Zufalls»- und Risikoprozentsatz beinhaltet. Der Versicherte muss seine Prämien zahlen unabhängig davon, ob es zu einem Zwischenfall kommt oder nicht. Dadurch erzielt der Versicherer im Falle des Nichteintretens einen Gewinn ohne Gegenleistung, was im Islam nicht erlaubt ist. Im umgekehrten Fall geschieht dasselbe. Der Versicherte hat nach drei Monaten einen Unfall, der die Versicherung weitaus mehr kostet, als alle Prämien, die er bisher bezahlt hat. Hier macht die Versicherung Verlust ohne eigentlich einen korrekten Handel eingegangen zu sein. Allah (t) sagt: «O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur eine Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge. Der Satan will ja zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch den berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr wohl damit aufhören?!» [15] c.) Die Verträge beinhalten Transaktionen, welche unter das Ribâ-Verbot fallen. Einerseits handelt es sich um den Überschusszins [16]. Wenn der Versicherte nun mehr Geld erhält als er eigentlich der Firma bezahlt hat, so ist dies Überschusszins, da er weder an der Firma beteiligt ist, noch eine Leistung dafür entgegenbrachte. Profitiert der Versicherte erst nach einer Weile von seinen einbezahlten Prämien, während der Wert der Versicherungsleistungen jedoch den Betrag der einbezahlten Prämien übersteigt, handelt es sich laut islamischer Definition um den Verzögerungszins. [17] Beide Formen des Zinses sind per Konsens verboten. d.) Der Vertrag weist auch die Natur des islamisch verbotenen Wettspieles auf. Beide Vertragsparteien handeln oder «wetten» auf etwas Ungewisses. Die Firma profitiert, wenn keine Zwischenfälle eintreten bzw. der Versicherte, falls ein Zwischenfall eintritt. Also setzt die Firma darauf, dass nichts geschieht und trachtet so nach Gewinn. Der Versicherte schliesst den Handel ab, um sich vor Schaden abzusichern, zahlt eigentlich für den Fall, dass etwas Unerwartetes eintreten sollte. Derjenige der beiden Parteien, der Recht behält, kann daraus Gewinn schöpfen. Dies ist im Aufbau dem Prinzip der islamisch verbotenen Wette gleich. Der Gesandte (sas) untersagte die Wette, in welcher beide Wettparteien gewinnen oder verlieren können, ausser bei der Wette um Pferde, Kamele oder im Schiessen. [18] Manche Gelehrte leiten aus diesen Aussagen ab, dass solche Wetten nur in Spielen stattfinden dürfen, welche im Dienste und der Unterstützung des Islams stattfinden. Dies habe jedoch mit dem kommerziellen Versicherungswesen wenig gemeinsam. e.) Der Abschluss eines Vertrages zwingt den Versicherten Beträge zu bezahlen, ohne festgelegte, garantierte Gegenleistung und damit fällt dieses Vorgehen unter das Verbot, welches in den Worten Allahs (t) hier erwähnt wird: «O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf». [19] f.) Der Vertrag erzwingt bei einem Abschluss die Bezahlung von islamisch nicht vorgeschriebenen Beträgen. Tatsächlich kann ein Betrag nur verlangt werden, wenn schon eine bestimmte Leistung oder Arbeit vorhanden ist. Die gegebene Gefahr ist kein Gut, welches man besitzen kann, um dann daraus Geschäfte zu machen. Einzig die Vereinbarung eines Vertrages, bei dem eine bestimmte Gefahr bzw. Schaden abgewendet oder die Erträglichkeit erleichtert werden soll, wird nicht als Arbeit oder Leistung angesehen und damit auch nicht als Grund für das Einziehen von Geldern. In der Verlautbarung wurde auch auf die damals noch vereinzelt vertretene Meinung, dass die kommerzielle Versicherung im Prinzip erlaubt sei, Stellung genommen und sie mit folgenden Argumenten widerlegt: a.) Die überwiegenden Vorteile [20] zur Geltung zu bringen ist hier fehl am Platz. Erst einmal wäre hier festzuhalten, dass es für Interessen und Vorteile drei Kategorien gibt: 1. Die Vorteile, welche durch die normativen Texte befürwortet und erwähnt wurden. 2. Die Vorteile, welche in keiner Weise im normativen Text vorkommen. In dieser Kategorie haben die dazu kompetenten Gelehrten Verfügungsfreiheit nach ihrem Ermessen, ein islamisches Urteil zu erarbeiten [21], welches innerhalb der normativen Leitplanken Platz findet. 3. Überwiegende Interessen, welche durch den Widerspruch zum normativen Text als ungültig zu definieren sind. Die Versicherungsverträge sind spekulativ, beinhalten Züge des Wettspiels, des Glücksspiels und zwei Formen des verbotenen Zinses. Hier können die überwiegenden Vorzüge nicht geltend gemacht werden, da die Interessen in die letzte Kategorie fallen und damit hinfällig werden. b.) Generell gilt, dass alles erlaubt ist, ausser was durch normative Texte verboten wurde. Diese Regel kann hier nicht übergeordnet angewendet werden. Die Versicherungsverträge beinhalten all die Bestandteile, welche durch den Qur’ân und die Sunna untersagt wurden. c.) Notwendigkeiten erlauben das Verbotene. Auch diese Regel der islamischen Jurisprudenz darf hier keine Anwendung finden. Es besteht generell kein lebensnotwendiger Bedarf, einen kommerziellen Versicherungsvertrag abzuschliessen, noch damit zu handeln oder sich damit zu bereichern. Zudem ist dieses Argument an sich hinfällig, weil es ja von einem Verbot der Versicherung ausgeht und damit nicht eigentlich gegen die Schlussfolgerung des Verbots spricht. Dazu mehr unter der Frage: Wie gehen Muslime im Westen mit kommerziellen Versicherungen um? d.) Sich bei der Erlaubnis der kommerziellen Versicherungen auf das Gewohnheitsrecht oder die Sitten stützen zu wollen, ist eine Gratwanderung auf einem Pfad, den es nicht gibt. Da das Gewohnheitsrecht nicht als übergeordnete Grundlage für die Herleitung von islamischen Normen gilt, kann es nicht klaren normativen Texten entgegengesetzt werden. Es dient bei der Interpretation zwar zur kontextbezogenen Herleitung von Normen basierend auf normativen Texten, fungiert jedoch nicht als primäre normative Grundlage selbst. Wenn die normativen Texte klar aufweisen, dass ein Verbot in einer besagten Angelegenheit existiert, dann kann auch das Gewohnheitsrecht nicht als Ausflucht ins Feld geführt werden. e.) Den Versicherungsvertrag als Fonds-Investment-Vertrag zu bezeichnen, bei dem die eine Partei das Kapital zu Verfügung stellt und die andere ihre Fachkenntnis und ihre Arbeit, ist nichtig. Das vom Versicherten einbezahlte Geld gehört nicht länger ihm, sondern wird von der Versicherungsfirma als Eigentum aufgenommen. Bei einem Mudâraba-Vertrag gehört das Kapital immer jenem, der es anfänglich investiert hat und kann nach seinem Tod auch als Erbanteil beansprucht werden. f.) Zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Vertrag eines Sicherheitslagers einen Analogieschluss zu ziehen, ist nicht applizierbar, da es einen Analogieschluss darstellt, bei dem die Vergleichbarkeit nicht eintritt. Im Vertrag des Sicherheitslagers wird eine Ware oder ein Gut durch einen Wachmann und sicherheitslogistische Techniken aufbewahrt und für diesen festgelegten Dienst kann eine Entschädigung verlangt werden. Bei der Versicherung entstehen bei der Einzahlung des Betrages keine solche Arbeitsaufwände, daher ist der Vergleich hinfällig und genauso verhält es sich beim Vergleich mit einem Sicherheitsauftrag oder Überwachungsauftrag. g.) Versicherungsverträge können auch nicht mit der Frage der Altersvorsorge verglichen werden. Bei der Altersvorsorge handelt es sich um einen Auftrag, den der Staat erfüllt in seiner Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl der Gesellschaft und nicht primär um ein Geschäft, bei welchem ein Ungleichgewicht zwischen dem Versicherten und der Firma entsteht. Das vorinvestierte Geld kommt dem Individuum zugute, sobald dieses von der gesparten Summe bei der Altersvorsorge darauf Anspruch hat, dabei hat das Individuum Anspruch auf den gesamten Ertrag, den es erspart hat. Bei der Versicherung sind es hingegen ungewisse Beträge und das Geld bleibt nicht im Besitz des Individuums. Allgemein kann angefügt werden, dass die meisten versuchten Vergleiche in die Kategorie der nicht gültigen Analogieschlüsse fallen, da auf einen Analogieschluss kein Analogieschluss folgen kann. Vergleiche dürfen nur auf der ursprünglichen Grundlage eines existierenden Textes basieren. Zudem können keine Vergleiche mit Situationen gemacht werden, die nicht die gleiche Natur in der Angelegenheit aufweisen.
Von Nicolas Blancho | @nicolasblancho folgen |