Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) hat mit grosser Erleichterung Kenntnis vom Entscheid der Thuner Oberstufen-Schulleitung genommen, einer 15-jährigen Schülerin den Besuch des Unterrichts nach einer turbulenten Woche nun doch mit Hijab zu gestatten.
Kommuniqué 24082015-0117
Die Schülerin hatte sich in den Sommerferien entschieden, fortan den Hijab aus religiösen Gründen zu tragen. Als sie letzte Woche erstmals damit zur Schule kam, wurde sie seitens der Schulleitung darüber orientiert, dass die Schulordnung ein Kopfbedeckungsverbot vorsehe, welches offenbar auch den islamischen Hijab miteinschliesse. Die Schülerin akzeptierte den Entscheid nicht und verlangte eine schriftliche anfechtbare Verfügung, welche ihr jedoch mehrfach verweigert wurde. Stattdessen schickte man sie nach einschüchternden Gesprächen nachhause und verbot ihr die weitere Teilnahme am Unterricht.
Erste Gespräche der Eltern mit der Schulleitung führten zu keiner Verständigung. Entgegen der Behauptung im heute verbreiteten Kommuniqué der Stadt Thun zeichnete sich am Freitag noch keine Lösung ab. Im Gegenteil, der Schulleiter beharrte auf ein Gesuch seitens des Vaters um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wobei man von ihm verlangte, dass er darin seinen Wunsch zum Ausdruck bringe, dass die Tochter mit Hijab zur Schule gehen dürfe. Der Vater entgegnete in einer E-Mail die dem Islamischen Zentralrat vorliegt, dass es nicht sein Wunsch, sondern der Wunsch der Tochter sei und dass er nicht willens sei, angesichts eines in der Verfassung garantierten Grundrechts um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen. Er verlangte, dass die Tochter spätestens ab Dienstag wieder regulär zum Unterricht erscheinen dürfe.
Schulleitung lenkt ein
Im Kommuniqué von heute Nachmittag hält die Schulleitung fest, dass sie zum Entschluss gekommen sei, der betreffenden Schülerin ab morgen Dienstag, den Besuch des obligatorischen Unterrichts wieder zu gestatten. Der Islamische Zentralrat begrüsst diesen Entscheid, wenngleich er der Darstellung widerspricht, wonach es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handle. Die Bundesverfassung garantiert die Religionsfreiheit und die aktuelle Bundesgerichtspraxis stützt die Annahme, dass sich diese auch auf den Hijab von Schülerinnen an öffentlichen Schulen erstreckt.
Die Behauptung, es handle sich um eine Ausnahmeregelung ist falsch. Jedes Mädchen, welches aus freien Stücken sich dazu entscheidet, den Hijab zu tragen hat dieses Recht und braucht deshalb nicht um eine Ausnahmegenehmigung zu ersuchen. Der Islamische Zentralrat steht bei Unklarheiten jederzeit zur Verfügung und wünscht der betreffenden Schülerin alles Gute für den Neubeginn morgen Dienstag.