Die zwei Mädchen dürfen wieder zur Schule
Die zwei Mädchen dürfen wieder zur Schule

Mit Erleichterung nahm der Islamische Zentralrat die Korrektur des vergangene Woche in Heerbrugg ausgesprochenen Schulverweises wegen dem Tragen des islamischen Hijabs zur Kenntnis. Er hofft nun auf ein rasches Ende der Debatte.

(jr/qi) Der Islamische Zentralrat begrüsst den Entscheid des Schulrates der Primarschule Au-Heerbrugg SG, das vom Erziehungsrat unter der Ägide des SVP-Manns Stefan Köllikers empfohlene allgemeine Kopfbedeckungsverbot aus der Schulordnung zu streichen. Eine erneute Prüfung bestätigte die allgemein geäusserten Zweifel, ob ein solches Verbot mit geltendem Verfassungsrecht zu vereinbaren sei.

Der Ausschluss zweier muslimischen Schülerinnen vom Regelunterricht, den Schulratspräsident Walter Portmann vergangene Woche noch öffentlich rechtfertigte, wird damit hinfällig. Portmanns Schulratsbehörde schliesst sich nun der Meinung der regionalen Schulaufsicht Sargans von 2010 an, wonach ein Kopftuchverbot ein rechtlich nicht abgestützter Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte der betroffenen Schülerinnen sei. Im Kanton St. Gallen will man nun den Ausgang des hängigen Verfahrens beim Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall aus dem Kanton Thurgau abwarten.

Der Islamische Zentralrat hofft, dass damit das Thema endgültig vom Tisch ist. Weder gibt es in der Schweiz eine Rechtsgrundlage, noch ein dringendes öffentliches Interesse, welches die Einschränkung der Religionsfreiheit rechtfertigen würde. Es kann nicht sein, dass intolerante Lehrpersonen oder Schulräte ihre persönlichen Ambitionen über geltendes Verfassungsrecht stellen und damit muslimische Schulmädchen wiederholt in den Fokus gesellschaftlicher Spannungen rücken.

Hijab ist kein religiöses Symbol

Tatsächlich ist der islamische Hijab anders als ein Kreuz, Davidstern oder ein Halbmond kein religiöses Symbol. Der Hijab ist vielmehr integraler Bestandteil des islamischen Kultus. Alle sunnitischen- wie schiitischen Rechtsschulen erachten das Tragen eines «Kopftuches» für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht. Ob ein freier Mensch Glaubenspflichten, die in keinster Weise in Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, nachkommt oder sie vernachlässigt, darf aufgrund der verfassungsmässig garantierten Religions- und Kultusfreiheit nicht durch staatliche oder privatwirtschaftliche Regulative vorweggenommen werden. Ein Verbot des islamischen Hijabs käme einem gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte muslimischer Schülerinnen gleich und liesse sich in einer toleranten, freiheitlichen Gesellschaftsordnung nicht rational begründen.

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