Vertreterinnen des IZRS vor dem Bundesgericht
Vertreterinnen des IZRS vor dem Bundesgericht

Der Islamische Zentralrat begrüsst die Haltung des Bundesgerichts in der Causa des islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen und hofft nun auf eine konsequente Umsetzung und ein gesellschaftliches Umdenken.

Kommuniqué 11072013-0074

Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) begrüsst den heutigen Leitentscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob zwei muslimische Schülerinnen im Kanton Thurgau ihre Kopfbedeckung (Hijab) während des Unterrichts tragen dürfen. Damit hat das Bundesgericht in der seit 2010 wiederholt hitzig geführten Debatte nun ein für das öffentliche Schulwesen entscheidendes und vor allem rationales Machtwort gesprochen. Der Islamische Zentralrat geht davon aus, dass die formelle Debatte um das Kopftuch in der Schule mit dem heutigen Urteil ein Ende findet.

Islamisches Kopftuch ist kein religiöses «Symbol»

Das Bundesgericht hat zu Recht erkannt, dass es sich beim Kopftuch nicht einfach um ein religiöses Symbol handelt. Anders als bei Kreuzen und Davidsternen geht es beim islamischen Kopftuch ja nicht bloss um die zeichenhafte Markierung der Glaubenszugehörigkeit. Aus der jeweiligen religiösen Normativität heraus gedacht, steht es auch streng praktizierenden Christen und Juden frei, ob sie nun ein Kreuz bzw. einen Davidstern um den Hals tragen oder ein solches Symbol an der Wand anbringen. Der Glaube verpflichtet sie jedenfalls nicht dazu.

Ganz anders im Falle einer muslimischen Frau. Das Kopftuch ist integraler Bestandteil des islamischen Kultus. Alle vier sunnitischen- und auch die schiitischen Rechtsschulen erachten das Tragen eines «Hijabs» für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht. Ob ein freier Mensch Glaubenspflichten, die in keinster Weise in Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, nachkommt oder sie vernachlässigt, darf aufgrund der verfassungsmässig garantierten Religions- und Kultusfreiheit nicht durch staatliche oder privatwirtschaftliche Regulative vorweggenommen werden. Ein Verbot des islamischen Kopftuchs käme in jedem Fall einem gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Muslimin gleich und liesse sich in einer toleranten, freiheitlichen Gesellschaftsordnung nicht rational begründen.

Wichtiges Signal gegen Diskriminierung

Der Islamische Zentralrat beurteilt den Entscheid als wichtiges gesellschaftliches Signal über den Schulunterricht hinaus. Mit seiner Haltung zum islamischen Kopftuch drückt das Bundesgericht muslimischen Frauen erstmals eine gewisse Anerkennung ihrer islamischen Identität aus. Der Entscheid darf zwar nicht darüber hinwegtäuschen, dass die in weiten Teilen unserer Gesellschaft verankerte Abwehrhaltung gegen das Kopftuch nicht über Nacht verschwinden wird. Dennoch ist es ein erster, richtiger und wichtiger Schritt in eine Zukunft gegenseitiger Anerkennung. Das Bundesgericht hat den ersten Schritt getan, indem es das Kopftuch formaljuristisch in die Schweiz eingebürgert hat. Nun liegt es an der Gesellschaft, diesen Leitentscheid nachzuvollziehen und vor allem weiterzudenken.

Rückblende: Schweizer Debatte um Kopftücher muslimischer Schülerinnen

Heerbrugger Kopftuchstreit

Die stark emotional geführte Islam-Debatte wurde in der Schweiz auch immer wieder auf den Schultern – oder besser den Köpfen muslimischer Schülerinnen ausgetragen. Bereits 2010 kam es in Heerbrugg zum Eklat, als die damalige Schulratspräsidentin Helga Klee (FDP) der 15-jährigen Jessica di Domenico das Tragen des Hijabs verbot und dadurch die Familie zur Abwanderung in einen anderen Kanton drängte, indem Jessica den Unterricht auch mit Kopfbedeckung ohne Weiteres besuchen durfte.
Der kantonale Erziehungsdirektor Stefan Kölliker (SVP) erliess in der Folge eine Empfehlung zuhanden der Schulen, Kopftücher im Unterricht generell zu verbieten, was die Bad Ragazer Oberstufe kurz darauf bewegte, einer weiteren Schülerin das Tragen des Hijabs zu untersagen. Die Schülerin bestand jedoch auf ihr verfassungsmässiges Recht und errang mit Hilfe des Islamischen Zentralrates einen Etappensieg. Die Schulaufsicht Sargans folgte der Ansicht, dass ein Verbot die Religionsfreiheit der Schülerin in unzulässiger Weise einschränke und erklärte es für aufgehoben.

Die jüngste Debatte entzündete sich als Anfang Juni 2013 an der Schulgemeinde Au-Heerbrugg in St. Gallen, zwei muslimische Schülerinnen wegen ihres Hijabs aus der Regelklasse ausgeschlossen wurden. Nach heftiger öffentlicher Kritik ruderte die Schulleitung zurück. Man wolle den heutigen Bundesgerichtsentscheid abwarten. Heerbrugg gilt mittlerweile als berüchtigt für seine intolerante Haltung gegenüber muslimischen Schülerinnen.

Der Kopftuchstreit in Bürglen

Die Oberstufe von Bürglen (TG) verbot 2011 zwei 14-jährige albanischen Schülerinnen das Tragen des islamischen Hijabs mit Verweis auf das Volksschulgesetz. Jenes sieht vor, dass Lehrpersonen «verbotene, gefährliche oder den Unterricht störende Gegenstände» einziehen können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fand dieses Vorgehen jedoch «unverhältnismässig» und gab den Schülerinnen recht. Die Volksschulgemeinde Bürglen verlangte in der Frage Klarheit und zog den Entscheid des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiter.

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Für Presseanfragen und Interviews wenden Sie sich bitte an den Pressedienst. Der Islamische Zentralrat bietet aktuell auch Interviews vor Ort mit Vertreterinnen in Lausanne an.
Frau Ferah Ulucay
E-Mail: [email protected]
Tel. 076 4211448

oder an Abdel Azziz Qaasim Illi: 031 511 02 93

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