Frage:
Salam alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh
Der Monat Ramadan beginnt schon bald und deshalb haben meine Familie und ich uns im Internet informiert. Wir sind auf Fatwas/Texte gestossen, die bei uns eine grosse Verwirrung ausgelöst haben.
I) Ist es korrekt, dass das Maghrib und ‚Isha Gebet zusammengelegt werden dürfen, also dass man das ‚Isha Gebet gleich nach dem Maghrib betet?
II) Aufgrund der Arbeit im Spital sind auch Nachtschichten ein Muss. Für mich erschwert diese Tatsache das Fasten massiv, da ich keine Pause für das Suhur machen kann. Gemäss einigen Fatwas und Texten im Internet soll ich das Fasten brechen dürfen. Andere stellen dies strikt in Abrede. Was gilt nun?
Möge Allah euch für eure Mühe belohnen.
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah und Friede und Segen seien auf seinem Gesandten Mohammed, seiner Familie, seinen Gefährten und all jenen, die ihm in der besten Weise folgen bis zum Eintritt der Stunde.
Das Internet öffnet das Tor zu vielen Möglichkeiten, erleichtert die Kommunikation, den Zugang und die Übertragung von Quellen und Wissen. Die Tatsache, dass halt auch jeder und jede Artikel, Aufsätze und Beiträge über den Islam publizieren kann, führt zu einer unausweichlichen Vielfalt von Ideen und «Meinungen», die durchaus unfundiert, einseitig oder tendenziös ausfallen können. Der Muslim muss lernen seine Artikel zu filtrieren und Referenzen zu überprüfen. Genauso wie an den meisten seriösen Universitäten eine Zitierung aus Wikipedia nicht als wissenschaftlich akzeptiert wird, müssen auch Muslime nicht jeden noch so schönen Artikel ungefiltert als «das Richtige» ansehen. Diese beiden Fragen werden uns immer wieder gestellt und scheinen zu den «Zweifeln» unserer Zeit zu gehören, wobei darin rechtlich gar keine Zweifel bestehen.
I. Das Zusammenlegen von Maghrib und ‚Isha
Normative Grundlage für die Gebetszeiten
Die Gebetszeiten sind durch beide normativen Quellen – den Qur’an und der Sunna – festgelegt worden. Sie sind bindend und die fünf Pflichtgebete sind nur gültig, wenn sie innerhalb ihrer definierten Zeitfenster verrichtet werden.
Allah (t) sagt: «Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.»[1] (An-Nisa:103)
Durch den zweitägigen Besuch von Engel Gabriel (as) wurden dem Gesandten (sas) die Gebetszeiten gezeigt. Am ersten Tag kam Gabriel jeweils zu Beginn der Gebetszeiten und am zweiten Tag kam er am Ende der Gebetszeiten und sprach: «Die Gebete müssen in mit diesem Intervall abgehalten werden!»[2] In weiteren Überlieferungen werden die Zeichen beschrieben, mit welchen der Anfang und das Ende von einem Zeitfenster zu erkennen sind.
In der Überlieferung von ‚Abdullah ibn ‚Amr ibn Al-‚Aas (ra) sagte der Gesandte (sas): «Die Zeit für das Maghrib-Gebet beginnt mit dem Verschwinden der Sonne hinter dem Horizont solange die Dämmerung anhält und die Zeit für das ‚Isha-Gebet geht bis Mitternacht.»[3]
In den normativen Grundlagen für die Festsetzung der Gebetszeiten herrscht unter den Gelehrten prinzipieller Konsens.
Abwesenheit der astronomischen Merkmale für die Gebetszeit
Es gibt Orte, an denen über eine gewisse Zeitspanne in bestimmten Jahreszeit Merkmale für die Festlegung des ‚Isha-Gebets ausbleiben. Dies entsteht aufgrund der verschiedenen Breitengrade der Orte und der daraus resultierenden verschiedenen Winkelpositionen zur Sonne. Bei der Diskussion rund um die Festsetzung des Gebets kam es bei den Rechtsgelehrten zu unterschiedlichen Ansichten, da es keinen Hinweis in den normativen Quellen gibt, wie dies genau behandelt werden soll, ausser der Aufforderung die Zeiten abzuschätzen.
Hierzu wird folgender Hadith von Muslim angeführt: Nawas ibn Samaan berichtete wir der Gesandte (sas) über die Ankunft des Dajjal in der Endzeit sprach. So fragten die Gefährten wie lange er auf Erden weilen würde, darauf antwortete er (sas): «Vierzig Tage. Ein Tag wie ein Jahr, ein weiterer Tag wie ein Monat und ein weiterer Tag wie ein Woche und die restlichen Tage werden wie die euch üblichen sein.» Sie stellten die Frage: «Oh Gesandter Allahs wenn der Tag wie ein Jahr ist, werden die Gebete eines Tages und einer Nacht ausreichen?» – «Nein! Schätzt sie ab!»[4]
Laut den Exegeten, darunter auch der Imam An-Nawawi (r) bezieht sich diese Aussage «Schätzt sie ab!» auf die Gebetszeiten. Diese ersten drei Tage blieben hell ohne Eintreffen der Nacht, dies sei offensichtlich, da der Gesandte (sas) im Anschluss an die ersten drei 47 weitere «normale» Tage erwähnt habe, in welchen also die Nacht eintreffe.[5] Es erklärt auch warum die Sahaba (ra) diese Frage stellten: Sie waren sich bewusst, dass die astronomischen Merkmale für die Festlegung der Gebete wegfallen würden. Der Gesandte (sas) ordnet ganz offensichtlich die Abschätzung an, sollten die Merkmale der Gebetszeiten wegfallen.
Weil diese Aussagen im direkten Zusammenhang mit dem Gebet und dessen Zeiten steht, ist die Beweiskraft eindeutig. An Orten, an welchen über eine gewisse Zeit keine Nacht eintrifft, sollen die Gebetszeiten also abgeschätzt werden, so zusammengefasst die Aufforderung in den normativen Quellen. Da der erwähnte Text implizit vom Wegfallen der Merkmale spricht, hat die Aufforderung zur Abschätzung auch dann ihre Gültigkeit, wenn nur ein oder zwei Merkmale wegfallen. Wenn die Nacht (Sonnenunter und -aufgang) zwar eintrifft, die Dämmerung des Abends jedoch nicht von einer astronomischen Nacht abgelöst wird und gleich in die Morgendämmerung übergeht. In diesem Fall fällt das Merkmal für das Eintreffen des ‚Isha-Gebets weg. Jetzt gilt die Aufforderung zur Abschätzung.
Sollte die Nacht an einem Ort innerhalb von 24 Stunden über eine längere Zeitspanne nicht eintreffen, so haben die Gelehrten in ihren Rechtsgutachten für die Methode der Abschätzung verschiedene Schlüsse gezogen:
a) Wenn keine Nacht oder kein Tag eintritt, dann soll der Durschnitt von 24 Stunden genommen werden. So sind 12 Stunden Nacht und weitere 12 gelten als Tag. Anhand dieser Festlegung sollen die Gebetszeiten berechnet werden. Vergleiche das ähnliche Vorgehen, wenn eine Frau keinen regelmässigen Zyklus hat und zwischen ihrer Menstruation und anderen Blutungen nicht mehr unterscheiden kann. Dann sei der Durchschnittszyklus von 28 Tagen als Richtlinie zu nehmen.
b) Andere sind der Meinung, dass der letzte Tag, an welchem die Merkmale sichtbar waren, als Referenz gilt, bis die Merkmale wieder sichtbar werden.
c) Manche führen an, die Zeiten von Mekka sollten in diesem Falle übernommen werden.
d) Die Methode bekannt unter Aqrabul-makaan: Die Gebetszeiten des nächst liegenden Ortes, an welchem die Merkmale sichtbar sind, sollen als Referenz übernommen werden. Diese Methode scheint auf eine grosse Akzeptanz unter Gelehrten zu stossen.
Sollte die Nacht (Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) an einem Ort innerhalb von 24 Stunden eintreffen, die Dämmerung jedoch nicht von einer astronomischen Nacht abgelöst werden, dann muss das ‚Isha-Gebet dennoch in seiner Zeit abgehalten werden, da auch hier die Abschätzung möglich wird.
Der OIC-Islamic Fiqh Council, die Muslim World League, und der Council of Senior Scholars in KSA sowie weitere Gelehrtenvereinigungen kamen in ihren Recherchen zu diesem Thema zu folgendem Ergebnis:
An allen Orten, an welchen die Nacht eintrifft, selbst wenn die Dämmerung über die Nacht bestehen bleibt, müssen prinzipiell die Gebetszeiten berechnet, abgeschätzt und zu ihrer Zeit abgehalten werden. Ihre Äusserungen zum Zusammenlegen des Gebets folgen. Sie unterteilten ihrem Beschluss [6] in drei Kategorien:
1. Breitengrade 45-48 (Schweiz, Österreich) nördlich oder südlich. Die Merkmale der Gebetszeiten sind über das ganze Jahr sichtbar. Hier werden die Gebetszeiten nach der Vorschrift in den Quellen berechnet und nicht abgeschätzt.
2. Breitengrade 48.5-65.5 (Deutschland) nördlich oder südlich. An gewissen Tagen im Jahr sind manche Merkmale für die Berechnung der Zeit abwesend. Wenn die Sonne untergeht trifft beispielsweise die nautische Dämmerung noch ein aber geht nicht in die astronomische Dämmerung über. Die Abenddämmerung geht direkt in die Morgendämmerung über. In diesem Fall wird die Abschätzung des ‚Isha-Gebets notwendig.
3. Breitegrade 66 und höher: Die Merkmale fallen an gewissen Tagen im Jahr ganz aus, da die Sonne nicht mehr auf-oder untergeht. Hier werden die Zeiten wie zuvor erklärt, abgeschätzt.
Die Mehrheit der Gelehrten kommt zum Schluss, dass solange die Nacht innerhalb von 24 Stunden eintrifft, alle Gebete zu ihrer Zeit verrichtet werden müssen. Selbst wenn ein astronomisches Merkmal ausbleibt, kann diese dennoch gut abgeschätzt werden. Im Falle des ‚Isha-Gebets kann unter anderem auch die Mitternacht als Orientierungspunkt gelten. Im oben zitierten Hadith von Muslim (612) wird das Ende der Zeitspanne für das ‚Isha-Gebet mit dem Eintritt der Mitternacht festgesetzt.
Mitternacht wird laut den islamischen Quellen wie folgt berechnet: Zeitspanne zwischen Sonnenunter und -aufgang stellt die Nacht dar. Somit befindet sich Mitternacht genau in der Hälfte dieser Zeitspanne. ‚Isha muss davor gebetet werden.
Andere Gelehrte nehmen folgende Methode als Anhaltspunkte:
a) Sie berechnen ‚Isha genau wie sie die Fajr-Zeit berechnen. UOIF berechnet Fajr in Frankreich mit dem Winkel 12° der Sonnenposition. IZRS rechnet nach eigenen empirischen Beobachtungen (mehr dazu hier) für die Schweiz im Sommer mit 13 Grad. Damit kann ebenfalls ‚Isha berechnet werden.
b) Man richte sich nach der Zeitspanne zwischen Maghrib und ‚Isha in Mekka.
c) Der letzte Tag, an welchem das Merkmal für ‚Isha sichtbar war, gilt als Referenz bis die Merkmale wieder sichtbar werden.
d) Der nächstliegende Ort, an welchem die Merkmale sichtbar sind, gilt als Referenz.
Wir fassen diesen Abschnitt zusammen:
Solange die Nacht innerhalb von 24 Stunden eintrifft, sind die Gebete innerhalb der gegebenen Zeit einzuhalten. Falls das Merkmal von ‚Isha über eine gewisse Dauer nicht sichtbar wird, so muss es abgeschätzt werden, wie oben angezeigt. Die Schweiz fällt im Übrigen nicht in das Gebiet, in dem die Merkmale für das ‚Isha-Gebet wegfallen. In der Schweiz können die Gebetszeiten über das ganze Jahr hinweg anhand der gegeben astronomischen Merkmale berechnet werden.
Das Zusammenlegen der Gebete
Zunehmend machen Artikel die Runde, wonach die Gebete Maghrib und ‚Isha aufgrund des Ausbleibens der Merkmale zusammengelegt werden könnten. Dies ist so jedoch äusserst unpräzise dargestellt und führt offensichtlich zu Verwirrungen. Es ist eindeutig, dass keiner der als Referenz geltenden Gelehrten der vier Rechtschulen den Grund des Ausbleibens der Merkmale angeführt hat, um die genannten Gebete zusammenzulegen. Diese Meinung wird lediglich durch eine angebliche Mehrheit von Gelehrten innerhalb des europäischen Fatwa-Rates «European Council for Fatwa and Research» aufgrund von rechtwissenschaftlichen Überlegungen gehalten. Doch auch dort basiert die Argumentationsgrundlage nicht auf der Tatsache, dass die Merkmale ausbleiben, sondern weil die späte Gebetszeit ein Mühsal für Muslime darstelle und daher mit dem Zusammenlegen eine Erleichterung erreicht werden soll. Die Beweislage für diese Aussage ist jedoch äusserst dünn.
Die Rechtsgelehrten aller Rechtsschulen der Sunniten stimmen im Konsens überein, dass die Gebetszeiten festgelegt sind, so wie es von Allah vorgeschrieben wurde:
«Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.» (An-Nisa:103)
Nur unter bestimmten Bedingungen und für die Erfüllung eines islamrechtlich gültigen Zweckes können die Gebete ausnahmsweise zusammengelegt werden. Grundloses Zusammenlegen ist in keiner Weise erlaubt. Der wohl bekannteste Grund für das Zusammenlegen der Gebete ist die Reise.
In dieser Frage geht es nicht um die Situation eines Reisenden, welcher einen per consensum gültigen Grund hat, das Gebet zusammenzulegen, sondern um die Frage, ob der Ansässige seine Gebete zusammenlegen kann. Folgender Text bildet hierfür die Grundlage der Diskussion:
Von Ibn ‚Abbas (ra) wird in Bukhari und Muslim überliefert, dass der Gesandte (sas) in Medina sieben und acht Gebetseinheiten zusammenbetete, also das Dhuhr und ‚Asr Gebet sowie das Maghrib und ‚Isha Gebet.[7] In der Variante der authentischen Überlieferung von Bukhari wird beschrieben, dass die Überlieferer Aiyub und Anas kommentieren: «Wahrscheinlich war es eine regnerische Nacht». Zudem wird beschrieben, dass der Gesandte (sas) das Dhuhr-Gebet bis ans Ende seiner eigentlichen Gebetszeit hinauszögerte und das ‚Asr-Gebet gleich zu Beginn der Zeit verrichtete und Gleiches beim Zusammenlegen zwischen Maghrib und ‚Isha tat.[8]
In einer weiteren Variante derselben Überlieferung bei Sahih Muslim wird kein offensichtlicher Grund für dieses Handeln ersichtlich. Es wird betont, dass der Gesandte weder auf der Reise war, noch Angst vor einer Gefahr hatte oder heftigem Regen ausgesetzt war.[9]
Als Ibn ‚Abbas (ra) über dieses Ereignis berichtete, wurde er von den Überlieferern nach dem Grund gefragt und dieser antwortete: «Er (sas) wollte, dass keiner seiner Gemeinschaft einer Bedrängnis ausgesetzt wird.»[10]
Diese Überlieferung von Ibn ‚Abbas ist mitsamt ihrer Varianten die Grundlage der Diskussion um das Zusammenlegen der Gebete für den Ansässigen. Sie wurde etliche Male von über verschiedene Wege überliefert und wird von allen Gelehrten als authentisch angesehen.
Der Exegese von Gelehrten folgend ist dieser Überlieferung zu entnehmen, dass der Gesandte (sas) das Zusammenlegen von Gebeten auch als Ansässiger zu tun pflegte, wenn es einen offensichtlichen Grund dafür gab. Als Gründe waren der heftige Regen, Unwetter und die Furcht vor einer reellen Gefahr bekannt und akzeptiert. Was jedoch auf Erstaunen unter den Überlieferern stiess, war das Zusammenlegen ohne offensichtlichen Grund, also fragten sie nach und die Erklärung wurde deutlich: die Aufhebung der Erschwernis für die Umma.
Doch wie ist dieser Beweis nun zu verstehen und mit den anderen Beweisen und Grundlagen zu vereinbaren?
Die Gelehrten sind sich einig, dass diese Überlieferung keineswegs die Grundlage der fünf regulären Gebetszeiten aufheben kann, da es dafür einen spezifischen Beweis (dalil khaas) bräuchte. Zudem sei die Ausnahmesituation dieser Überlieferung eindeutig. Es kam in keiner weiteren Überlieferung vor, dass der Gesandte (sas) dies in seinem ganzen Leben noch einmal wiederholt hätte. Aus diesem Grund sind sich die Gelehrten in diesem Punkt der Interpretation einig: Das Zusammenlegen des Gebets als Ansässiger ist immer nur eine Ausnahme und darf nie zu einer Regel oder Gewohnheit werden.
In der weiteren Auslegung der Aussage von Ibn ‚Abbas (ra) gibt es dann doch leichte Unterschiede. Eine ganze Gruppe von Gelehrten ist der Meinung, dass diese Aussage nur nach ihrem offensichtlichen Wortlaut (adh-dhahir) interpretiert wird und keine Begründung für das Zusammenlegen des Gebets durch den Propheten (sas) ausserhalb der Aussage des Überlieferers (sas) gesucht werden darf. Dies sei durch die Regel der islamischen Rechtsprechung festgelegt: «Keiner kann in eine Überlieferung hineininterpretieren, was nicht darin erwähnt wird!» und der Regel, dass der Kommentar des ersten Überlieferers zum Inhalt einer Überlieferung Vorrang über weitere zweit-oder drittrangige Kommentare hat. Dies weil der erste Überlieferer den Kontext des Ereignisses wohl am ehesten kennt, wie Imam An-Nawawy erklärt.[11] In diesem Falle wird die Erklärung von Ibn ‚Abbas (ra) der aufgrund ihrer geringen Dichte schwächeren Kommentare von Anas und Aiyub in der Überlieferung von Bukhari vorgezogen.[12]
Mit dieser Begründung kommen jene Gelehrten zum Schluss, dass die Ansässigen in Ausnahmefällen die Gebete bei Notwendigkeit zusammenlegen dürfen, wenn dies keine Regel und Gewohnheit wird und eine Erleichterung herbeiführt. Dieser Meinung sind Ibn Sirin, Rabi’a, Ashhab der Malekiten, Ibn al-Mundhir der Shafiiten und mehrere Überlieferung zeigen gleiches von Ahmad Ibn Hanbal.
Einige Gelehrte meinen die Überlieferung deute auf die Erlaubnis hin, die Gebete im Falle des Zusammenlegens zu verspäten bis ans Ende ihrer gültigen Zeitspanne. Dhuhr wird verzögert bis knapp vor die ‚Asr-Zeit und gleich nach Eintritt der Zeit wird das ‚Asr-Gebet verrichtet, gleiches im Falle des Maghrib und ‚Isha Gebetes. Damit falle keines der gebeteten Pflichtgebete ausserhalb ihrer gültigen Zeitspanne, dies ist bekannt unter dem arabischen Begriff «al-djam‘ as-suri»[13] Daher käme auch der Kommentar von Ibn ‚Abbas, der sich auf das Verspäten des Gebets bis ans Ende seiner Zeitspanne beziehen würde: «Damit keiner der Gemeinschaft, der so handelt, in Bedrängnis kommt.» Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der Gesandte (sas) eine Erleichterung für die Umma bezweckte, indem er dies ausnahmsweise zuliess. Ein Vorziehen des Gebetes für einen Ansässigen wie es auf der Reise der Fall ist, kann nicht durch diese Aussage bewiesen werden. Führender Gelehrter, der diese Meinung vertritt, ist Ibn Al-Hadjar al-‚Asqalani.[14]
Eine weitere umfangreiche Gruppe von Gelehrten denkt, dass auch diese Überlieferung einen Grund für das Zusammenlegen impliziere, nämlich die Erschwernis. So sind diese Gelehrten der Meinung, dass ein Zusammenlegen von Gebeten als Ansässiger ausnahmsweise nur mit einem gültigen, juristisch (islamrechtlich) nachvollziehbaren Grund statthaft sei. Der Bericht gebe explizit zwei Gründe bekannt: Die Angst vor einer reellen Gefahr und das heftige Unwetter. Weiter sei implizit als Orientierung für das Suchen nach Gründen die Erleichterung bei Eintreten einer Erschwernis zu nennen. Somit sehen diese Gelehrten die sehr schwere Krankheit einer Person als Grund an, bei grosser Ermüdung ausnahmsweise Gebete zusammen zu verrichten. Bei ihnen wird der heftige Regen, Hagel, heftige Gewitter und auch gefährlicher Wind als Grund für das Zusammenlegen angesehen. Diese Situationen stellten jedoch immer eine Ausnahme dar und könnten deshalb nie zu einer Regel werden. Den meisten Begründungen der Gelehrten dieser letzten Gruppe stimmt eigentlich die Mehrheit der Gelehrten zu. Somit findet sich eine grosse Konvergenz zwischen der Meinung der ersten und der letzten Gruppe, ausser dass die letzte Gruppe die Erschwernis empirisch nachvollziehbar definiert und kein Zusammenlegen der Ansässigen in der Gemeinschaft ohne Nennung eines Grundes (eine ausserordentlichen Situation) akzeptiert.
Eine Erschwernis, die nicht für die ganze Gemeinschaft offensichtlich ist, wird zu einer subjektiven Betrachtung des Individuums und ist somit relativ. Was für den einen eine Erschwernis ist, muss nicht für den anderen als solches gelten. Daher wird eine Erschwernis für die Gemeinschaft erst anerkannt, wenn ein aussenstehendes Phänomen auf die Gemeinschaft als Mühsal wirkt. Wenn in einer Gemeinschaft also einige Arbeiter in einer Gemeinschaft früher Arbeiten und manche von ihnen etwas Mühe haben, konstituiert dies noch kein rechtsrelevantes Mühsal für die gesamte Gemeinschaft. Zudem wird dies von den meisten Gelehrten nicht einmal als Mühsal im juristischen Sinne betrachtet. Wenn immer möglich sollte das Gebet auch individuell innerhalb der Zeit verrichtet werden. Ein Zusammenlegen wäre in solch einem Fall nur in Ausnahmefällen bei einer zu grossen Erschwernis für das Individuum und nicht für das Kollektiv möglich.
Es ist auch festzuhalten, dass es unter Gelehrten nicht bekannt ist, dass die Gefährten auch in Situationen grösster Drangsale und Erschwernisse als Ansässige Gebete zusammengelegt hätten. Auch in der Zeit der nachfolgenden rechtgeleiteten Kalifen wurde kein solcher Bericht vermerkt, woraus zu schliessen ist, dass dies wirklich nur ausgesprochen selten und als Folge der bekannten Gründe vorgekommen war. In der Grabenschlacht wäre die grösstmögliche Erschwernis erreicht gewesen, um Gebete über einen Zeitraum zusammenzulegen, um es der Gemeinschaft zu erleichtern, zudem gäbe hier einen bekannten und schon erwähnten Grund: die Angst. Doch auch in diesem Fall ist nicht bekannt, dass der Gesandte (sas) als Ansässiger die Gebete über eine längere Zeit zusammengelegt hätte.
Ein weiterer Punkt, der unter den Exegeten diskutiert wird, die eine Erlaubnis basierend auf diesem Hadith erkennen, ist die Frage, ob es denn auf Grund der Überlieferung möglich ist auch nur eines der vier Gebete – nur Dhuhr und ‚Asr oder nur Maghrib und ‚Isha- alleine zusammenzulegen oder ob beide an einem Tag zusammengelegt werden sollen. Imam ash-Shafi‘ ist zum Beispiel der Meinung, dass es nicht gehe, wenn nur Dhuhr und ‚Asr zusammengelegt würden und dies nicht auch bei Maghrib und ‚Isha geschehe. Aus dieser Perspektive gesehen ist es umso problematischer über mehrere Tage die Gebete zusammenzulegen, nur weil die Merkmale des ‚Isha-Gebets ausbleiben.
Des Weiteren wurde von keinem Gelehrten erwähnt, dass das Ausbleiben der Merkmale einer Gebetszeit Grund sein kann, die Gebete über mehrere Tage oder gar Monate in der Gemeinschaft zusammenzulegen und dies obwohl auch ihnen die Erschwernis eines späten Nachtgebets bekannt gewesen war. Die Mehrheit der Gelehrten sucht nach der Berechnung oder Abschätzung der Gebetszeiten, wenn Merkmale der Gebetszeiten ausbleiben. Nur bei einer grossen Erschwernis mit einem plausiblen Grund kann eine Gemeinschaft ausnahmsweise die Gebete zusammenlegen, dies darf per consensum jedoch nicht zu einer Gewohnheit werden. Wenn nun die Gebete in der Gemeinschaft ab Breitengrade höher als 48.5 im Sommer immer zusammengelegt werden, so wird dies zu einer Regel und einer Gewohnheit, was dem Konsens aller Gelehrten wiederspricht.
Schlussfolgerung zu Frage 1: Dürfen die Gebete Maghrib und ‚Ishaa zusammengelegt werden?
Auf Grund dessen, was nun dargestellt wurde, kommen wir zu folgendem Schluss:
1. Die Zeiten für die Pflichtgebete des Ansässigen sind von Allah mit fünf bekannten Zeitspannen vorgeschrieben und sie müssen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit verrichtet werden. Das Zusammenlegen von Gebeten von Ansässigen im Kollektiv ist wie aufgezeigt nur unter klaren und strikten Bedingungen, bei Eintritt rechtsrelevanter Gründe und ermessbarer Erschwernis ausnahmsweise möglich.
2. Wenn die Merkmale des Gebets ausbleiben, dann müssen die Gebete abgeschätzt werden, solange auch nur eines der beiden Zeichen berechnet werden kann, wie zum Beispiel die Mitternacht. Wenn alle Merkmale wegbleiben, dann soll wie erklärt abgeschätzt werden. Das Ausbleiben von Merkmalen ist kein Grund für das Zusammenlegen von Gebeten über eine lange Zeitspanne.
3. Einzig bei einer einmaligen groben Erschwernis für das gesamte Kollektiv kann die Gemeinschaft ausnahmsweise Gebete zusammenlegen, laut der erwähnten Meinung von einigen Gelehrten. Dies darf jedoch unter keinen Umständen über einen Tage hinausgehen oder mit Regelmässigkeit geschehen, denn damit würde es zu einer Gewohnheit. Dies ist der Konsens aller Gelehrten, egal welcher ebenerwähnten drei Interpretationsgruppen der Überlieferung sie angehören. Dies kann also nicht auf den Fall des Ausbleibens des Merkmals für ‚Isha zutreffen, da dies über eine längere Zeitspanne geschehen würde und somit eine Regel konstituiert.
4. In der Schweiz steht dieses Thema ohnehin nicht zur Debatte, da über das ganze Jahr hinweg alle nötigen astronomischen Merkmale für das ‚Isha-Gebet deutlich erkennbar sind.
5. Ein muslimisches Individuum, das in seiner Situation eine grosse Erschwernis erlebt und es diese kaum noch ertragen kann, darf in Härtefällen wie etwa bei schwerer Krankheit oder überragender Müdigkeit das Gebet zusammenlegen, wenn dies eine Ausnahme bleibt.
II. Darf ich das Fasten bei Erschwernis brechen?
Normative Grundlage
Das Fasten im Ramadan gehört zu den fünf Pfeilern des Islams und ist Pflicht für jeden erwachsenen, zurechnungsfähigen und gesunden Muslim. In den normativen Quellen werden jene, die von der Pflicht des Fastens entbunden sind explizit erwähnt.
Allah, der Erhabene sagt in ungefährer Übersetzung: «Wen also diesen Monat erreicht, der muss ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleiche Anzahl von anderen Tagen fasten». (al-Baqara:185)
Es ist unter allen Gelehrten anerkannt, dass der oder die Schwerkranke, der oder die das Fasten nicht ertragen kann, der oder die Reisende, die Frau mit Menstruations- oder Wochenbettblutungen von der Pflicht des Fastens entbunden sind. Sie müssen alle ihre verpassten Fastentage nachholen.
Schwangere und Stillende dürfen ihr Fasten brechen und es zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, wenn das Fasten für sie unerträglich ist und gesundheitliche Gefahren für sie bedeutet, ansonsten sind auch sie angehalten zu fasten. Wenn die Schwangere oder Stillende gesundheitlich keine Beschwerden aufweist, jedoch um die Gesundheit ihres Kindes fürchtet und deswegen das Fasten bricht, so muss sie laut Mudjahid, Imam Shafi’i, Imam Ahmad b. Hanbal und einer Überlieferung von Imam Malik nebst dem Nachholen des Fastens eine Sühne zahlen: die Speisung eines Armen für jeden verpassten Tag.
Alte Menschen, welche das Fasten wegen ihrer körperlichen Schwäche nicht ertragen können, dürfen das Fasten brechen und müssen dafür Sühne zahlen. Sie müssen für jeden verpassten Tag einen Armen ernähren, gemäss Allahs Wort: «Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.» (Al-Baqara:184) Dies ist die Exegese dieses Verses per consensum der Gelehrten, die auf der Überlieferung in Bukhari von Ibn ‚Abbas basiert. Darin wird Überliefert, dass dieser Vers bezüglich des alten, gebrechlichen Mannes und der alten, schwachen Frau offenbart wurde, denen ein Fasten nur mit Mühe möglich. Ihnen wird die Wahl zwischen dem Fasten oder der Speisung von Armen gelassen.[15]
Dies sind die bekannten und islamrechtlich gültigen Gründe für das Brechen des Fastens im Monat Ramadan.
Das Fastenbrechen im Falle einer Erschwernis (al-mashaqqa)
Ausserhalb der legitimen Entschuldigungen für das Fastenbrechen ist die Erschwernis Objekt der Diskussion unter islamischen Rechtsgelehrten.
Bei der Mehrheit gehören lange Fastentage, heisse oder kalte Fastentage, Hunger und Durst nicht zu einer unerträglichen Erschwernis, sondern sind Teil des Fastens. Dass der Mensch dabei etwas schwächer wird, manchmal über Kopfschmerzen klagt, Durst verspürt, sind alles normale Zustände während des Fastens.
Eine harte Arbeitstätigkeit, Prüfungen, ungewöhnliche Arbeitszeiten sind an sich kein islamrechtlich anerkannte Erschwernis, die es erlauben würde das Fasten zu brechen. Die Pflichten, die Allah uns auferlegt hat, gilt es einzuhalten. Muslime müssen ihren Alltag danach richten und sich in jeweiligen Situationen so arrangieren, dass sie eine voraussichtliche Erschwernis durch frühe Planung bei der Arbeit umgehen. Wer besondere Mühe beim Fasten verspürt, kann etwa seinen gesetzlichen Urlaub frühzeitig in die Ramadan-Zeit hineinplanen.
Die Gelehrten definieren die wirkliche Erschwernis (al-mashaqqa) durch die Aussetzung des Individuums einer lebensbedrohlichen Gefahr und der höchstwahrscheinlich akuten Gesundheitsgefährdung (z.B. Kreislaufzusammenbruch). Trifft diese Notlage ein, so darf der Fastende das Fasten brechen, genauso wie derjenige, der zu verhungern droht, verwehrtes Fleisch verzerren darf, wenn ihm keine andere Möglichkeit übrig bleibt, sein Leben zu retten. Die normative Grundlage, über die bei Gelehrten einhelliger Konsens herrscht liegt in folgenden Texten:
Allah, der Erhabene spricht in ungefährer Übersetzung: «Wer aber durch Not getrieben wird – nicht ungehorsam und das Mass überschreitend -, für ihn soll es keine Sünde sein. Allah ist allvergebend, barmherzig.» (2:173)
Und: «Und tötet euch nicht selber. Siehe, Allah ist barmherzig mit euch.» (4:29)
Und: «Und müht euch für Allah ab, so wie der wahre Einsatz für Ihn sein soll. Er hat euch erwählt und in der Religion keine Erschwernis auferlegt!» (22:78)
Und nach der islamrechtlichen Grundregel, die auf der Aussage des Gesandten (sas) überliefert von Sa’d Ibn Malik Al-Khudri beruht: «Keinen Schaden zufügen und kein gegenseitiges Schaden!» [16]
In der eintreffenden Notsituation darf der Betroffene nur gerade so von der Ausnahmebewilligung Gebrauch machen, bis die Gefahr abgewendet ist. Ein Fastender darf das Fasten nur brechen bis seine Lage sich wieder normalisiert, dann muss er das Fasten fortsetzen und diesen Tag nachholen, darüber sind sich die Gelehrten einig.
Die Person, die also keinen islamrechtlich anerkannten Grund für das Fastenbrechen nachweisen kann, muss immer die Absicht haben zu fasten und den Tag fasten. Erst beim Eintreten einer wie zuvor definierten Erschwernis kann sie das Fasten bei wirklicher Notwendigkeit brechen. Es ist jedoch nicht erlaubt, einfach generell aufgrund einer schweren Arbeit oder einer bevorstehenden Prüfung nicht zu fasten, damit macht man sich einer der grossen Sünde (kabira) im Islam schuldig. Eine muslimische Person muss dafür sorgen, dass sie nicht in eine Notlage gerät, erst wenn sie alles Mögliche getan hat und die schwierige Lage unausweichlich ist, kann die Regel der islamisch definierten Erschwernis geltend gemacht werden.
Wir kommen zu folgendem Schluss:
1. Das Fasten darf im dargelegten Fall nicht gebrochen werden. Das Ausbleiben der Sahur-Mahlzeit hat keinen Einfluss darauf.
2. Das Fasten darf auch bei harter Arbeit, Prüfungen und Ähnlichem prinzipiell nie gebrochen werden. Die betroffenen müssen ihre Absicht fassen und die Tage fasten.
3. Der Muslim muss seinem Fasten Rechnung tragen. Er muss sparsam mit seinen Kräften umgehen, sein Umfeld wenn nötig sensibilisieren und zuerst rechtzeitig eine Situation, in der eine Notlage eintreffen könnte, abwenden.
4. Erst im Härtefall, etwa kurz vor einem Kreislaufzusammenbruch, sollte das Fasten unterbrochen werden.
5. Das Fasten darf in diesem Fall nur solange gebrochen werden, bis der Zustand ausserhalb der Gefahr liegt, dann müssen die betroffenen ihr Fasten fortsetzen und diesen Tag nachholen.
Möge Allah allen Muslimen das Fasten erleichtern und von ihnen annehmen! Amin Wa Allahu a’alam wa ahkam!
Muslim Scholars Association
Fatwa & Research
[1] Der Heilige Qur’an stets in ungefährer Bedeutung aus dem Arabischen ins Deutsche übertragen.
[2] رواه أحمد في ( باقي مسند المكثرين ) برقم 10819 ) von Ahmad überliefert.
[3] Sahih Muslim, Nr. 612.
[4] Sahih Muslim, Kitab Al-Fitan wa Asharat al-sa’a 2937, ähnlicher Wortlaut in Sunan Abi Dawud, Kitab Al-Malahim 4321.
[5]
قال النووي رحمه الله: قال العلماء هذا الحديث على ظاهره وهذه الأيام الثلاثة طويلة على هذا القدر المذكور في الحديث، يدل عليه قوله صلى الله عليه وسلم: وسائر أيامه كأيامكم. اهـ
فاليوم الأول كسنة في الطول ولكنه يوم واحد من حيث خصائص اليوم والليلة، فتطلع فيه الشمس مرة وتزول وتغرب، ولذلك قال الصحابة رضي الله عنهم: فذلك اليوم الذي كسنة أتكفينا فيه صلاة يوم؟ قال: لا اقدروا له قدره.رواه مسلم. قال النووي : ومعنى (اقدروا له) أنه إذا مضى بعد طلوع الفجر قدر ما يكون بينه وبين الظهر كل يوم فصلوا الظهر، ثم إذا مضى بعده قدر ما يكون بينها وبين العصر فصلوا العصر، وإذا مضى بعد هذا قدر ما يكون بينها وبين المغرب فصلوا المغرب، وكذا العشاء والصبح ثم الظهر ثم العصر ثم المغرب. وهكذا حتى ينقضي ذلك اليوم وقد وقع فيه صلوات سنة. اهـ
[6] Protokoll, 19 Gipfel MWL, Makkah Al-Mukarramah, 2-8 November 2007.
[7] Sahih Muslim 705 f und 705 e, Sahih Bukhari 543.
[8] Sahih Muslim 705e.
[9] Sahih Muslim 705a, Jami‘ at-Tirmidhi 187.
[10] Sahih Muslim 705b, 705c, 705d, 706b und Sunan Abi Dawud 1211.
[11] Sharh Muslim Band 5, Seite 219.
[12] Fath Al-Bari Band 2, Seite 24.
[13] الجمع الصوري
[14] Fath Al-Bari, Band 2, Seite 30.
[15] Fath Al-Bari, Band 8, Seite 179.
[16] Sunan Ibn Majah 2341, Al-Muwatta Buch 36, 1435.