Dürfen sich Männer und Frauen im Islam berühren?
Dürfen sich Männer und Frauen im Islam berühren?

Dürfen sich muslimische Männer und Frauen die Hände zur Begrüssung schütteln? Diese Frage sorgt in westlichen Gesellschaften immer wieder für Zündstoff, ist doch der Händedruck ein alter Brauch ursprünglich als Symbol einer vertraglichen Übereinkunft, heute eher Grussformel. Das folgende Rechtsgutachten behandelt die islamisch-normative Perspektive.

Das Thema ist – entgegen allen anderen Behauptungen (es sei eine Form eines Neoislam, Wahhabismus oder Salafismus) – nicht neu und wurde schon seit der islamischen Frühzeit behandelt. Auch die Meinungen der islamischen Rechtsgelehrten sind seit jeher gemacht. Doch seit der Präsenz von muslimischen Minderheiten in westlich-modernen Gesellschaften wird diesem Thema immer wieder neue Brisanz zugewiesen. In der öffentlichen Debatte angelangt, nimmt die Behandlung des Themas rasch Züge eines bitteren Kultur-und Wertekampfs an.

In der Islam-Arena des SRF vom 01. April 2016 unter dem Titel «Angst vor dem Islam» wurde das Thema geschickt aufs Parkett gebracht, so einfach gestrickt jedoch, dass es schon fast den Eindruck eines abgekarteten Spiels erweckt. Während der Sendung wurde die Verweigerung des Händedrucks zwischen Mann und Frau zwar mit rhetorisch unschönen Rauchpetarden als ein kulturelles Problem abgetan, so dass der Eindruck hätte entstehen können, es habe an sich nichts mit dem Islam zu tun, sei eine kulturelle Eigenheit in gewissen muslimischen Ländern. Damit wurde jedoch hart an den Fakten vorbeigeschossen. Im Folgenden soll Klarheit geschaffen werden, inwiefern der Händedruck mit dem jeweils anderen Geschlecht aus islamisch-normativer Sicht zu beurteilen ist.

Normative Grundlage

Geht das Forschen in den Texten auf die vier islamischen sunnitischen Rechtsschulen zurück, findet sich eigentlich in der Frage ein ziemlich eindeutiger Konsens wieder. Die Urteile der islamischen Rechtsgelehrten lassen sich in mehrere Kategorien einteilen.

1. Der Händedruck und die Berührung unter Verwandten, die einander zur Heirat verwehrt sind (Mahram/Mahârim)

Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass in diesem Fall die Berührung ausserhalb des Aura-Bereiches [1] erlaubt ist. Sie berufen sich dabei auf die Überlieferung, welche aufzeigen, dass der Gesandte (sas) sein Tochter Fatima (ra) küsste, wenn er sie begrüsste [2]. Es wird auch überliefert, dass Abu Bakr (ra) während Lebzeiten des Propheten (sas) dasselbe mit seiner Tochter Aisha (ra) bei deren Begrüssung tat. [3]

2. Der Händedruck und die Berührung zwischen einem fremden [4] geschlechtsreifen Mann und einer fremden geschlechtsreifen Frau, welche natürliche Triebe (gegenseitige Anziehungsmöglichkeit) verspüren

In diesem Fall stimmen die vier Rechtsschulen überein. Sowohl die hanafitische, malikitische, shafitische, als auch die hanbalitische Rechtsschule sehen hier in der anerkannten Meinung ihrer Schulen ein eindeutiges Verbot der gegenseitigen Berührung vor. Die Grundlage ihrer Meinung beruht auf folgenden normativen Texten und islamrechtlichen Erörterungen:

a) Der Hadîth von Aisha (ra), die berichtet, dass die Frauen dem Gesandten (sas) Treue schworen, nachdem er sie durch die in der Offenbarung in Sura Mumtahana (die Geprüfte 60/ Vers 12) festgelegten Fragen prüfte. Dabei nahm er ihr Treueschwur, anders als bei den Männern, ohne Händedruck entgegen. So sagte Aisha (ra): «Nie hat die Hand des Propheten die Hand einer fremden Frau berührt und er hat deren Treueschwur durch Worte angenommen ohne sie zu berühren.» [5]

In einer weiteren Überlieferung heisst es, dass der Gesandte (sas) während der Annahme des Treueschwurs von Frauen sagte: «Ich gebe den Frauen meine Hand nicht» [6]

Der Gesandte (sas) wird in seinem Handeln, Sagen und seinen stillschweigenden Bestätigungen als Quelle für die islamische Rechtsprechung angesehen. Daher sehen die Gelehrten hier einen Hinweis darauf, dass der Gesandte (sas) in seinem Handeln für die Gläubigen zu befolgen sei und schliessen daraus, dass es den Gläubigen nicht erlaubt sei, fremde Frauen zu berühren und umgekehrt. Vereinzelte Stimmen aus den Gelehrtenkreisen vermuteten, dass diese Texte sich nur spezifisch auf den Gesandten (sas) bezogen, doch wurde jene Meinung mit dem weiteren, hier folgenden Text, widerlegt.

b) Durch Ma’ql bin Yâsir werden die Worte des Gesandten (sas) überliefert, in welchen er das Verbot in einem Gleichnis deutlich zur Geltung bringt: «Dass einer von euch sich eine Eisennadel in den Kopf stösst, ist für ihn besser, als die Berührung einer Frau, die ihm nicht erlaubt ist». [7]

Unter anderem aus diesem Text leiten die Gelehrten her, dass dieses Verhalten nicht spezifisch auf den Gesandten (sas) beschränkt ist, sondern im Generellen für alle Erwachsenen gilt. In der islamischen Rechtslehre gelten Texte, welche mit einer Androhung einer harten Strafe im Jenseits oder einem Gleichnis mit negativen Komponenten verbunden sind, als Hinweis für ein Verbot oder die Tat gilt im schwächeren Fall als verpönt.

Daraus schliessen die vier Rechtsschulen und die grosse Mehrheit ihrer Gelehrten, dass die Berührung zwischen einem fremden Mann und einer fremden Frau, wozu auch der Händedruck gehört, nicht erlaubt sind.

c) In der islamischen Rechtsprechung wird in den Geboten und den Verboten auch nach einer generellen Begründung oder gemeinsamen Weisheit gesucht, um daraus richtungsweisende Hinweise abzuleiten. Was heute unter dem gegenwärtigen Begriff der Rechtsphilosophie verstanden wird, wurde in der islamischen Rechtswissenschaft im Bereich der Maqâsid ash-Sharî’a (die Ziele des islamischen Normensystems), erstmals so prominent und konzis analysiert durch Imâm ash-Shâtibî behandelt und ausgearbeitet.

Die Frage der Berührung zwischen einem fremden Mann und einer fremden Frau fällt in der islamischen Rechtsphilosophie unter das Kapitel der Prävention vor verbotenen Beziehungen und Aufrechterhaltung der Regelung der Nachkommenschaft und Unantastbarkeit der Würde eines Individuums.

Im Qur’ân werden die Gläubigen dazu ermahnt, ihre Blicke vor dem anderen Geschlecht [8] zu senken und nicht unnötig lange hinzusehen, um die Möglichkeit einer Versuchung möglichst zu vermeiden.

Daraus leiten die Gelehrten ab, dass die Berührung eine grössere Versuchung als der einzelne Blick darstellt. Dies wird auch aus weiteren Überlieferung deutlich. Der Gesandte (sas) sagte: «Allah hat jedem Sohn Adams einen Bruchteil von zinâ (Unzucht) festgeschrieben, dem er sich nicht entziehen kann. Zinâ des Auges ist der Blick (lustvoll), zinâ der Ohren ist das Zuhören (des verbotenen, lustvollen Redens) (…) zinâ der Hände ist das (lustvolle) Zupacken (…) » [9]

In manchen weiteren Überlieferungen, welche einen ähnlichen Wortlaut aufweisen, wird es so überliefert: «und zinâ der Hand ist die Berührung…» [10] Zudem wird auch im Konsens der vier Rechtsschulen festgehalten, dass ein Mann, der eine Frau heiraten möchte, sie zwar treffen und ansehen darf, jedoch keine Berührungen erlaubt sind. Warum also sollte es dann ausserhalb dieses Rahmens möglich sein, so deren Argument. Imâm An-Nawawî meinte, dass worauf das Werfen eines Blickes eigentlich untersagt ist, so sei es das Berühren ebenso, da die letztere Tat schlimmer sei. [11]

Aus all dem wird der Schluss gezogen, dass die Berührung doch um einige Stufen weitergehe als der an sich schon untersagte Blick und daher ein Verbot des Handdrucks zwischen einem fremden Mann und einer fremden Frau offensichtlich sei.

3. Der Händedruck einer fremden alten Frau oder eines fremden alten Mannes, bei der die sexuellen Triebe kaum noch einen Einfluss haben

Hier gehen die Meinungen der Rechtsgelehrten in der Tat auseinander. Da das Gewicht und Ziel des Berührungsverbots in der Verhinderung einer Versuchung liegt, stellt sich diese Frage erneut bei sehr alten Menschen, deren sexueller Trieb sich stark abgeschwächt hat.
So ist der Händedruck des fremden Mannes mit einer fremden alten Frau, die nicht anziehend wirken kann und keine Triebe verspürt sowie der fremden Frau mit einem alten trieblosen Mann, der nicht anziehend ist und zwischen zwei alten Fremden laut der hanafitischen und hanbalitischen Rechtsschule erlaubt.

Sie berufen sich für ihre Position auf die Überlieferung: «Der Prophet (sas) schüttelte den Alten die Hände». [12]

Die malikitische Rechtsschule nimmt in ihrer prominentesten Position zu diesem Thema die Stellung des Verbots ein, selbst wenn die fremde Frau oder der fremde Mann alt sind. Sie gehen von der generellen Gültigkeit der zuvor erwähnten normativen Texte für die Prävention einer Versuchung aus und sehen keine Ausnahme für die Alten vor. [13] Die shafiitische Rechtsschule sieht dies sehr ähnlich und geht vor allem viel mehr vom eigentlichen Text des Verbots aus, eine fremde Frau oder einen fremden Mann zu berühren, anstatt die Frage der Prävention der möglichen Versuchung zu gewichten. [14]

4. Das Berühren bzw. der Händedruck von fremden weiblichen oder männlichen Kindern (nicht geschlechtsreif)

Die Berührung von fremden weiblichen oder männlichen Kindern an Stellen, die nicht zu den ‚Aura-Bereichen gehören bzw. der Händedruck mit Kindern wird von der hanafitischen und hanbalitischen Rechtsschule als unproblematisch eingestuft. Diese Meinung befolgt auch die anerkannte Strömung der shafiitischen Rechtsschule. [15]  Sobald das Kind jedoch geschlechtsreif wird und Triebe verspürt, gelten die gleichen Vorschriften wie für die Erwachsenen.

Die malikitische Rechtsschule hat in dieser Frage einen etwas anderen Zugang gewählt. Sie legt das Alter des Jungen auf acht Jahre fest. Ist der Junge älter als acht, so wird er wie ein erwachsener Mann behandelt. Bei einem Mädchen wird das Säuglingsalter als Massstab genommen. Sobald sie dieses Alter überschreitet und sie eine hübsche ist, so ist ihre Berührung untersagt und ist sie weniger hübsch, so sind sich die malikitischen Gelehrten nicht ganz einig. Die meist vertretene Meinung neigt zum Verbot. [16]

5. Konträre Meinung: Händedruck ist nicht verboten, aber zu meiden, wenn möglich

Auch wenn die grosse Mehrheit der Rechtsgelehrten der ersteren Meinung war und ist, so gab und gibt es dennoch vereinzelte Gelehrte, die eine konträre Meinung zu dieser Mehrheit vertreten. Einer der prominentesten gegenwärtigen Vertreter dieser Meinung ist Shaykh Dr. Yûsuf al-Qaradâwî.

Die Grundlage dieser Meinung basiert auf folgenden Argumenten:

a) In Ibn Madjâhs Sammlung wird ein Hadîth überliefert durch Anas ibn Mâlik festgehalten, in dem eine weibliche Sklavin den Gesandten (sas) bei der Hand genommen habe und mit ihm durch das gesamte Medina Munawwara ging, bis sie ihre Angelegenheiten vollendet gehabt habe. [17] Im Wortlaut von al-Bukhârî in einer inhaltlich ähnlichen Überlieferung heisst es, sie habe den Propheten (sas) bei der Hand genommen und sei mit ihm hingegangen, wo auch immer sie hingehen wollte.

Die Befürworter der konträren Meinung nehmen den Hadîth dem literarischen Wortlaut entsprechend und glauben darin einen klaren Beweis, um ein Verbot zu entkräften.

Die Mehrheitsmeinungsvertreter halten dem entgegen, dass diese Kombination auf Arabisch «akhadha bi yadihi» eigentlich als eine sprachliche Äquivalenz zu «bayna yadaihi» und nicht wortwörtlich zu verstehen sei. «Bayna yadaihi» bedeute nicht etwa «zwischen seinen Händen», sondern «vor ihm» und «akhadha bi yadihi» bedeute in diesem Falle «ihn in unterstützender Art und Weise begleiten». So habe der Prophet (sas) nicht etwa die Hand der Sklavin gehalten, sondern habe sie zur Unterstützung in Medina begleitet. [18]

b) Es wird überliefert, der Gesandte Allahs (sas) sei zu einer Frau namens Umm Harâm bint Milhân auf Besuch gewesen, diese habe ihm Essen serviert und ihm daraufhin seine Haare auf Läuse abgesucht. Dies wird in den beiden authentischen Sammlungen überliefert. [19]
In der Erklärung dieses Ereignisses sind jedoch keine überzeugenden Aussagen enthalten, welche nun ein Verbot doch umkippen würden. Es handelt sich nicht um eine Berührung ohne Grund, es scheint sich hier zudem um ein Gesundheitsproblem zu handeln. Des Weiteren ist die Beziehung zwischen ihr und dem Propheten (sas) umstritten. Es wird von den einen hochgehalten, dass sie Milchverwandte waren, andere bestreiten dies. Ibn Hajar (r) findet sogar, dass dies nur auf Entlausen des Kopfes bezogen und nicht mit einer generellen Berührungserlaubnis zu interpretieren sei. [20]

c) Der Hadiîth, welcher die Eisennadel erwähnt, werde falsch verstanden, da das darin verwendete Wort «al-mas» für Berührung falsch ausgelegt werde. «al-mas» bedeute hier der Geschlechtsverkehr und nicht die simple Berührung. Sie berufen sich auf den Vers 47 aus Sura Al-‚Imrân, in welchem Maria die Frage stellt: «Wie kann ich ein Kind erhalten, wenn mich kein Mensch je berührt («lam yamsasnâ bashar» / von al-mas) hat…». Gegner widersprechen: Was sprachlich für diesen Kontext hier zweifelsfrei stimme, passe jedoch nicht zwingend in jeden anderen.

So habe Aisha (ra), als sie vom Treueschwur der Frauen sprach und davon, dass die Hand des Propheten nie die Hand einer fremden Frau berührt habe, genau denselben Begriff im Zusammenhang mit der Hand verwendet. Es ist also wichtig, dass der Begriff im Zusammenhang seines verwendeten Kontextes richtig verstanden und nicht nur die eine Bedeutung beleuchtet wird.

d) Selbst wenn die Verfechter der konträren Meinung keine genügenden Argumente für ein allgemeines Verbot in der Beweisführung der Mehrheitsmeinung sehen, unterstreichen sie in ihren Schriften doch auch immer wieder, dass sobald eine Gefahr für eine Versuchung bestehe, das Berühren oder Händedrücken mit dem anderen Geschlecht nicht erlaubt sei, um dadurch grösseres Übel abzuwenden.

Fazit

Es wird schnell offensichtlich, dass die Behauptung, das Verbot des Händedrucks habe nichts mit dem Islam zu tun und sei eine rein kulturelle Begebenheit, nicht haltbar ist. Die normativen Textstellen existieren und die klassische islamische Standardliteratur nimmt die Debatte in ihrer frühsten Zeit bereits vorweg. Ziemlich eindeutig sticht hervor, dass in den klassischen vier Rechtsschulen eine doch starke Kongruenz in dieser Frage nachweisbar ist. Wenn auch einzelne Gelehrte hin und wieder die konträre Meinung verfechten, so hat sich die erstere Meinung scheinbar eben doch bei der Mehrheit durchgesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Kenntnis kann der Tatsache, dass viele praktizierende Muslime der ersten Meinung folgen kaum mit Erstaunen begegnet werden. Mit genauso viel Respekt wie für die einzelne konträre Meinung muss der Wahl der Mehrheitsmeinung begegnet werden.

Möglichen Spielraum ergibt sich aus islamischer Sicht bei noch nicht adoleszenten Kindern, wobei hier die islamische Definition der Adoleszenz massgebend ist. Hierbei sollten die Betroffenen individuell angehört und ihr persönlicher Wunsch erwogen werden. Die islamische Pädagogik kennt z.B. beim Gebet oder beim Hijâb das Konzept des sanften Angewöhnens. Dabei beginnt ein Kind bereits vor seiner Adoleszenz etwa islamische Kultus-Normen zu befolgen, obwohl es dazu noch nicht verpflichtet wäre. Die Idee dahinter ist rein erzieherisch und soll dem Kind helfen, sich spielerisch an die Normen zu gewöhnen. Insofern ist es nicht erstaunlich, wenn ein muslimisches Kind bereits vor der Pubertät etwa den Händedruck meidet.

Mit Eintritt der Adoleszenz entfällt der Spielraum aus der überwiegenden normativer Sicht klar.

An Muslime ergeht die Empfehlung, Missverständnissen vorzubeugen, indem bei Bedarf offensiv das Gespräch gesucht und die Hintergründe erläutert werden. Insbesondere hat das Berührungsverbot im Islam keinen diskriminierenden Ursprung, sondern gilt gleichermassen für beide Geschlechter und hat das Ziel Versuchung vorzubeugen. Ausserdem kann darin ganz im Gegenteil zur im Westen verbreiteten Wahrnehmung auch eine besondere Geste des gegenseitigen Respekts gesehen werden.

An die Nicht-Muslime ergeht die Empfehlung, das islamische Berührungsverbot nicht als Provokation oder Herausforderung der eigenen Kultur zu interpretieren. Angesichts der immer stärkeren kulturell und religiösen Durchmischung unserer Gesellschaft ist sinnvoll, einzelne Bräuche und kulturelle Eigenheiten nicht zur conditio sine qua non für gesellschaftliche Zugehörigkeit zu überhöhen. Der Händedruck soll das bleiben, was er ist: ein Brauch, auf den man ohne weitere Abstriche auch verzichten kann. Wichtig ist der Respekt für den anderen und seine spezifische Lebensweise. Dieser kann mit forderndem Zwang zur kulturellen Assimilation kaum gefördert werden.

Wa LLahu ta’âlâ ‚alam wa adrâ!


 Quellenapparat

[1] Beim Mann: Über dem Bauchnabel bis unter das Knie, gesittet sollen jedoch sein Oberkörper und Oberarme auch bedeckt sein. Bei der Frau: Unter den nicht zur Heirat erlaubten Verwandten geht die Aura von der Schulter bis unter die Knie, bei all anderen Aussenstehenden ist nur das Gesicht und die Hände der Frau nicht Aura. Bei den Füssen gibt es Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten. Viele beurteilen die Füsse ohne Schmuck ähnlich wie die Hände.

[2] Abu Dawûd 5/391, At-Tirmîdhî 5/700 der Hadîth wird von Aisha (ra) überliefert und wurde als korrekt eingestuft.

[3] Al-adab Ash-sharia 2/270.

[4] Unter dem Begriff: fremde Frau und fremder Mann versteht sich: Nicht-Mahram.

 [5] Von al-Bukhârî in Fath al-Bâri 5/312 und in Sahîh Muslim 3/1489.

[6] Mâlik in Muwatta, Ahmad ibn Hanbal und Nasâ’îلنبي صلى الله عليه وسلم قلن له: هلم نبايعك يا رسول الله! فقال رسول الله صلى الله عليه وسلم: إني لا أصافح النساء، إنما قولي لمائة امرأة كقولي لامرأة واحدة، أو مثل قولي لامرأة واحدة ـ رواه مالك وأحمد والنسائي.

[7] Al-Tabarânî im Mu’djam Al-Kabîr 20/212, Al-Haythamy in Madjma Al-zawaid 4/326 und die Überlieferer der Überlieferungskette entsprechen der Stufe der Authentizität.

[8] Sura Al-Nûr, Vers 30-31.

[9] Sahîh Muslim 2658.

[10] bn Hibbân, ibn Khuzaima, Musnad Imâm Ahmad.

[11] قال النووي رحمه الله : وقد قال أصحابنا: كل من حرم النظر إليه حرم مسه، بل المس أشد، فإنه يحل النظر إلى الأجنبية إذا أراد أن يتزوجها، ولا يجوز مسها. انتهى.

[12] Al-Kasânî in Badâ’i‘ as-sanâ’i‘ 5/132.

[13] Kifayât al-tâib ar-rabbânî 2/437.

[14] Mughnî al-muhtâj 3/132,133,135.

[15] Fatawa Al-hindîya 5/329, Takmila fath al-qadîr 8/99, Al-mughnî 7/462, Mughnî al-muhtâj 3/130, Sharhu al-minhâj 3/ 109,111.

[16] Al-Kharashî 2/131.

[17] Ibn Madjâh 4177.

[18] قال الحافظ ابن حجر رحمه الله في „الفتح“ (10/490) :
“ الْمَقْصُودُ مِنَ الْأَخْذِ بِالْيَدِ : لَازِمُهُ ، وَهُوَ الرِّفْقُ ، وَالِانْقِيَادُ “ انتهى

[19] Fathu al-Bâri 13/230 und 11/87-79.

[20] Ibid

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