05.04.2025
Die Zakāt al-Fiṭr (زكاة الفطر), auch Fiṭrah genannt, ist eine Pflichtabgabe am Ende des Ramaḍān, die jedem Muslim obliegt – für sich selbst und für die Personen, für die er unterhaltspflichtig ist. Sie dient der Reinigung des Fastenden von unnötigem Gerede und dem Ausgleich von Mängeln im Fasten, und gleichzeitig dem Bedürftigen als Hilfe zum Festtag (ʿĪd).
Die klassische Norm, basierend auf den Überlieferungen, sieht vor, dass Zakāt al-Fiṭr in Form von Lebensmitteln entrichtet wird – wie Datteln, Gerste, Rosinen oder Weizen. Dies beruht u. a. auf dem ḥadīṯ des Propheten ﷺ:
عَنِ ابْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُمَا قَالَ: «فَرَضَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ زَكَاةَ الْفِطْرِ صَاعًا مِنْ تَمْرٍ أَوْ صَاعًا مِنْ شَعِيرٍ عَلَى الْعَبْدِ وَالْحُرِّ، وَالذَّكَرِ وَالْأُنْثَى، وَالصَّغِيرِ وَالْكَبِيرِ مِنَ الْمُسْلِمِينَ»
Überliefert von Ibn ʿUmar – Allahs Wohlgefallen auf ihm –: Der Gesandte Allahs ﷺ verpflichtete zur Zakāt al-Fiṭr ein Ṣāʿ an Datteln oder ein Ṣāʿ an Gerste, für den Sklaven wie den Freien, den Mann wie die Frau, den Kleinen wie den Grossen unter den Muslimen. (Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 1503; Ṣaḥīḥ Muslim, Nr. 984)
Die Meinungen der Gelehrten zur Barauszahlung
In der juristischen Diskussion unterscheiden sich die Schulen:
Der grosse ḥanafītische Gelehrte Abū Yūsuf (gest. 182/798), ein Schüler Abū Ḥanīfas, sagte:
“لأن العبرة في المقاصد والمعاني لا في الصور والأشكال”
„Denn das Massgebliche ist der Zweck und die Bedeutung, nicht die äussere Form.“
Im heutigen Kontext, wo die Abgabe von Getreide oft nicht praktikabel ist und Geld für Bedürftige einen direkteren Nutzen bietet, folgen viele Gelehrte – selbst ausserhalb der ḥanafītischen Schule – dieser pragmatischen Sichtweise. Allerdings ist dies bei Weitem nicht die einzige Sichtweise. Naheliegender als Geld zu übergeben, ist die Nahrung für das Festessen auszuliefern. Das Geld kann zwar ausgegeben werden, muss aber in Nahrung umgewandelt werden.
Zeitgenössische Fatwas:
Der Gelehrtenrat der al-Azhar sowie viele Gelehrte in der islamischen Welt, wie Šaiḫ Yūsuf al-Qaraḍāwī und Gremien wie der Europäische Fatwa-Rat, sehen die Barauszahlung als zulässig – ja sogar als vorzugswürdig –, sofern dies den Bedürftigen besser dient.
Auf dorar.net wird differenziert dargestellt, dass es zwei Meinungen gibt, aber die Barauszahlung besonders in nicht-muslimischen Gesellschaften oft sinnvoller ist, um Armut direkt zu lindern.
Fazit:
Die Barauszahlung der Zakāt al-Fiṭr ist nach der ḥanafītischen Rechtsschule erlaubt und wird von zahlreichen zeitgenössischen Gelehrten anderer Schulen in modernen Kontexten ebenfalls befürwortet. Doch auch zahlreiche Gelehrte bevorzugen eine Umwandlung von Bargeld in Nahrung.
Wer die Zakāt also in Naturalien entrichten möchte, handelt durchaus korrekt. Wir empfehlen die Einhaltung der Sunna in diesem Bereich und in unserem Kontext würde dies folgendes bedeuten: Die Zakat kann in Geldform ausbezahlt werden, aber sollte dann in Nahrung umgewandelt und an Bedürftige verteilt werden. Daher ist es sehr wichtig dies rechtzeitig zu tun, damit eine Umwandlung innerhalb der Zeit erfolgen kann.
Wichtig ist in jedem Fall: Sie muss rechtzeitig vor dem ʿĪd-Gebet entrichtet werden, damit der Bedürftige sie rechtzeitig empfangen kann.
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