02.02.2016
Die Schwangere hat die Erlaubnis ihr Fasten zu brechen, wenn sie es aus gesundheitlichen Gründen nur schwer ertragen kann. Falls das Fasten ihre Gesundheit oder die des Kindes schwerwiegend beeinträchtigt, so ist sie verpflichtet das Fasten zu brechen! Sie muss die verpassten Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, ohne aber Sühne (fidya) zahlen zu müssen.
Fatwâ: Versicherungen aus islamischer Sicht
Der IZR hat eine neue Website, ein neues Logo, ein neues Mitglieder System
“Das Kalifat ist die Lösung”: idealisierte Heilsgeschichte oder religiös erwiesene Pflicht?
Iftar Bern, 8. März 2025
Einladung zur Generalversammlung 2025 in Zürich