02.02.2016
Wenn es sich um ihre Menstruation oder um das Wochenbett handelt, so ist es ihr untersagt zu fasten. Sie muss die verpassten Fastentage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Falls es sich nicht um die beiden erwähnten Blutungen handelt, so ist sie verpflichtet zu fasten.
Aisha (rAa) sagte: „Wir hatten unsere Menstruation in der Zeit der Gesandten (sas), so wurde uns befohlen das Fasten nachzuholen, nicht aber das Gebet.” (Bukhari und Muslim)
Fatwâ: Versicherungen aus islamischer Sicht
Der IZR hat eine neue Website, ein neues Logo, ein neues Mitglieder System
“Das Kalifat ist die Lösung”: idealisierte Heilsgeschichte oder religiös erwiesene Pflicht?
Iftar Bern, 8. März 2025
Einladung zur Generalversammlung 2025 in Zürich