Bern, 20.09.2012
Benjamin Kasper, Präsident der Thurgauer JSVP, trat am 5. November 2009 an einer Anti-Minarett Veranstaltung in Frauenfeld auf und forderte auf, der «Ausbreitung des Islams» Einhalt zu gebieten und verlangte eine Privilegierung der «Schweizer Leitkultur», die auf dem Christentum basiere.
Die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) kategorisierte Kaspers Rede in der Folge unter der Rubrik «verbaler Rassismus». Dies wollte der JSVPler nicht auf sich sitzen lassen und klagte auf Persönlichkeitsverletzung. Das Thurgauer Obergericht gab dem Kläger bereits im vergangenen November Recht, dass er von der GRA durch die Einordnung seiner Rede in die Kategorie des «verbalen Rassimus» in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Laut den Richtern in Lausanne stehe zunächst fest, dass der Vorwurf des «Rassismus» eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabsetze, weil ihr damit ein missbilligtes Verhalten vorgeworfen werde. Materiell treffe der Vorwurf gegen Kasper nicht zu.
Das blosse Aufzeigen einer Differenz zwischen zwei Individuen oder Gruppen stelle noch keinen Rassismus dar, so die Bundesrichter. Dieser beginne erst dort, wo die Differenzierung gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeute und das Hervorheben von Differenzen nur ein Mittel sei, die Opfer negativ zu portraitieren und deren Würde zu missachten.
Kasper habe das Eigene, in diesem Fall das Christentum, dem Fremden in Form des Islams gegenübergestellt, es von diesem abgegrenzt und als schutz- und verteidigungswürdig bezeichnet. Daraus ergebe sich weder eine pauschale Herabsetzung der Angehörigen des Islams noch eine grundsätzliche Geringschätzung der Muslime.
Die Kategorisierung der Äusserungen von Kasper als «verbal rassistisch» sei unzutreffend, sei zudem nicht vertretbar und zeige den Politiker in einem falschen Licht, auch wenn öffentliche Figuren, die sich im Zusammenhang mit heiklen politischen Themen exponieren grundsätzlich etwas mehr hinnehmen müssten.
Der besondere Rahmen bei solchen Figuren gestatte zwar einen etwas grosszügigeren Massstab bei der Bemessung von Ehrverletzungen. Die Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen oder die Veröffentlichung von sachlich unvertretbaren Werturteilen sei aber nicht zu rechtfertigen.
Die GRA hatte die Meinung vertreten, dass jede Gruppenbildung in ein «Wir» und «die Anderen» aufgrund von Religion, Hautfarbe, Rasse oder Abstammung eine Art Rassismus sei. Kasper habe in seiner Rede zudem klar zum Ausdruck gebracht, das er das «Wir» dem islamisch- «Anderen» als hierarchisch übergeordnet betrachte, so die GRA.
Quelle: BGE 5A_82/2012. / Bote der Urschweiz, Stiftung gegen Rassismus verliert vor Bundesgericht, 20.09.2012.