Bern, 26.03.2012

Schwimmen_Hijab_(ni) Ein muslimisches Elternpaar aus Basel schickte seine zwei sieben- und neunjährigen Töchter nicht in den Schwimmunterricht und wurde deshalb wegen unerlaubter Dispensation vom Schulunterricht mit 1400 Franken gebüsst. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Busse.

Getrennter Schwimmunterricht ab der Pubertät

Die Eltern machten in ihrer Beschwerde beim Bundesgericht geltend, dass in der von ihnen gewählten islamischen Auslegung, gemeinsamer gemischter Schwimmunterricht untersagt sei. Im Koran ist gemäss dem Wortlaut verlangt, dass der weibliche Körper ab Geschlechtsreife bedeckt werden soll. Nach den islamischen Erziehungsvorstellungen der Eltern sollen die Mädchen bereits zuvor auf die späteren Regeln vorbereitet werden. Die Busse sei ein unzulässiger Eingriff in ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Keine Änderung der Rechtssprechung

Im Jahr 2008 wurde in einem Grundsatzurteil der Beschluss gefasst,  dass die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts den Kernbereich der Religionsfreiheit nicht verletzt. Die Erfüllung der schulischen Pflichten und das Interesse an der Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe würden der Beachtung religiöser Gebote grundsätzlich vorgehen.

Dem Argument der Eltern, dass für die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, entgegnete das Gericht mit der Begründung, dass die obligatorischen Unterrichtsfächer, somit auch der Schwimmunterricht, im öffentlichen Lehrplan festgeschrieben seien. Somit unterliegt der das Schulschwimmen der Schulpflicht, welche die gesetzliche Grundlage bildet.

Integration soll das Ausüben von Kultushandlungen nicht beeinträchtigen

Das Urteil überrascht den Islamischen Zentralrat nicht. Jedoch hält er fest, dass die Möglichkeit bestehen muss, dass die Mädchen einen islamischen Badeanzug tragen können sowie separate Duschmöglichkeiten haben. Ab der Pubertät sollte der Schwimmunterricht zudem nach Geschlechtern getrennt stattfinden.

Der Islamische Zentralrat teilt die Meinung des Bundesgerichts, dass die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet sein soll und Integration gefördert werden soll. Jedoch dürfen Kultushandlungen, jeder Bevölkerungsgruppe, dadurch nicht eingeschränkt werden.

Quellen: Tages-Anzeiger, Schulpflicht und Integration wichtiger als religiöse Gebote, 23.03.2012.
Bundesgerichtsurteil 2C_666/2011 vom 07.03.2012

Loading

Aktuellste Artikel