Bern / Bad Ragaz, 27.09.2010
(qi) Der Schulrat entschied sich heute an einer ausserordentlichen Sitzung, keinen Rekurs gegen den Beschluss der Regionalen Schulaufsicht Sargans zu führen. Man wolle nicht «gesellschaftspolitische Grundsatzfragen» klären. Das sei Sache des Kantons.
Damit sind die Würfel im Falle der 15-jährigen Enisa Catic gefallen. Das Einspracheverfahren, welches vergangenen Mai seinen Lauf nahm, ist für die junge Oberstufenschülerin glücklich ausgegangen. Sie darf den islamischen Hijab auch in Zukunft während dem Unterricht tragen. Glücklich – hat freilich nichts mit Glück zu tun. Wie die RSA letzte Woche bekannt gab, hätte ein generelles Hijab-Verbot die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der jungen Muslimin krass verletzt. Zudem sei ein solches Verbot nicht durch ein entsprechendes Gesetz legitimiert und widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Letzten Mai eröffnete die Schulleitung in Bad Ragaz der Schülerin, dass sie zukünftig keinen Hijab mehr tragen dürfe. Dies weil man das Schulhausreglement, welches ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot enthalte, nun auch auf religiös bedingte Kleider ausweiten wolle. Darauf wandte sich Enisa mit der Bitte um rechtliche Beihilfe ans Frauendepartement des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS).
Bis zur Empfehlung des St. Galler Erziehungsrates, wonach die Schulen neben areligiösen Freizeitmützen auch den islamischen Hijab verbieten sollten, blieb der Fall von der Öffentlichkeit abgeschirmt. Findige Journalisten gelang es jedoch über undichte Stellen bei einer St. Galler Behörde, den Bad Ragazer Streitfall publik zu machen. Darauf kam auch der Zentralrat unter Druck, offensiv über das Verfahren und den Standpunkt seiner Mandantin zu informieren.
Der Bad Ragazer Schulrat hat nun einen Schlussstrich unter den Fall Catic gezogen. Ob damit auch anderen Hijab-Verbote, wie z.B. in Heerbrugg vom Tisch sind, bleibt abzuwarten. Der Islamische Zentralrat schenkt dem weiteren Vorgehen des kantonalen Erziehungsrates auch zukünftig die nötige Aufmerksamkeit und behält sich das Recht vor nötigenfalls erneut aktiv zu werden.