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Islam FAQ

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Sex in der Nacht des Ramadans, Sahûr verschlafen, darf ich nun fasten?

Frage: Ich hatte in einer Ramadan Nacht Geschlechtsverkehr mit meinem Ehemann. Wir beabsichtigten vor Fajr aufzustehen, die Sahûr-Mahlzeit einzunehmen und dann die grosse Waschung „al-ghusul“ zu vollziehen. Leider hörten wir den Wecker nicht und schliefen bis nach Eintritt der Fajr-Zeit. Ist unser Fasten nun gültig, obwohl wir im Zustand der rituellen Unreinheit damit begonnen haben?

Antwort: Es ist keine Bedingung für die Richtigkeit des Fastens, dass man sich vor Beginn des Fastentages im Zustand der rituellen Reinheit befindet. Daher ist das Fasten richtig und gültig. Fasten im unreinen Zustand ist möglich, wenn der Grund für die rituelle Unreinheit in der Zeit vor Fajr liegt.  Die Pflicht das Fasten einzuhalten bleibt bestehen.
Die Einnahme der Sahûr-Mahlzeit ist eine empfohlene Sunna, die weder eine Pflicht noch eine Bedingung für die Richtigkeit des Fastens darstellt.

Allerdings ist die Absicht für das Fasten ein wichtiger Bestandteil für dessen Gültigkeit. Aus der Darstellung der Frage ist zu entnehmen, dass die Absicht gefasst wurde und vorhanden war. Aus diesem Grund ist das Fasten gültig in shâ‘ Allah.

Selbstverständlich muss nach Erwachen umgehend die grosse Waschung vollzogen werden, damit das Fajr-Gebet verrichtet werden kann. Denn im Gegensatz zum Fasten ist die rituelle Reinheit eine Bedingung für die Richtigkeit des Gebets.

Es wird in verschiedenen Traditionen berichtet, dass der Gesandte (sas) sich im Junub-Zustand (Zustand der rituellen Unreinheit) befand, als die Zeit für Fajr schon eingetroffen war. Er vollzog die rituelle Waschung, verrichtete das Gebet und fastete. Umm Salama (raa) sagte: „Der Gesandte(sas) befand sich im Junub-Zustand wegen Geschlechtsverkehr – nicht aufgrund eines feuchten Traumes – und Fajr war eingetroffen. Er hat das Fasten nicht gebrochen und auch nicht nachgeholt.“ (Sahih Muslim, Kitab As-Syam; 1109c, ähnlich auch bei Bukhari)

Möge Allah euer und unser Fasten annehmen.

Wa Allahu a’alam

Selam aleikoum wa rahmatUllah

MSA-Muslim Scholars Association
Q&A/ Fatwa and Research

Sind intime Beziehungen ausserhalb einer Ehe erlaubt?

Der Islam lehnt aussereheliche intime Beziehungen zwischen den Geschlechtern ab. Er fördert die Ehe, die als Schutz vor solchen Versuchungen und als Mittel zur gegenseitigen Liebe, Barmherzigkeit und Frieden dient.

Fidya: Was obliegt mir, wenn ich im Ramadan nicht fasten kann?

Frage: Wie ist das Urteil, wenn eine Person im Ramadan aus gesundheitlichen Gründen nicht fasten kann?

Antwort: Ihre Frage dreht sich um die Zahlung von der Fidyah/Sühneleistung für die verpassten Tage im Ramadan.

Wir möchten hier für das bessere Verständnis einige wichtige Punkte diesbezüglich festhalten. Eine Person kann das Fasten aus Krankheitsgründen aussetzen, wenn das Fasten seine Gesundheit weiter schwächt und den Heilungsprozess bremst. Ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person in der Regel gut, so muss diese die verpassten Fastentage vor dem Eintritt des nächsten Monat Ramadan nachfasten ohne dabei eine Kompensation zu zahlen (Fidya).

Die Fidya ist eigentlich nur für Person vorgesehen, welche wegen Altersschwäche oder permanenter Krankheit nicht fasten können.

Sollte die betroffene Person jedoch in der Lage sein, die verpassten Tage nachzuholen, so wird sie angehalten dies zu tun.

Allah (t) sagt: „und wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleiche Anzahl (wie die verpassten Tage) anderer Tage nachfasten“. [HQ, 2;185]

Zu der Fidya sagt Allah (t) : „und jenen, denen das Fasten unerträglich wird, sollen einen Armen pro Tag als Sühneleistung speisen (…) das Fasten wäre jedoch gewiss besser für euch, wenn ihr nur wüsstet.“ [HQ, 2;184]

Dies als kurze Grundlage.
Sollten Sie sich nun in der Kategorie der Personen einstufen, die eigentlich nicht permanent krank sind und auch nicht an Altersschwäche leiden, dann müssen Sie Ihre verpasste Fastentage laut allen Rechtsschulen nachholen, selbst wenn Sie dies erst nach dem aktuell bevorstehenden Ramadan tun können.

Zusätzlich müssen Sie laut der Mehrheit der Gelehrten der malikitischen, shafi’itischen und hanbalitischen Rechtsschule eine Sühneleistung für jeden verpassten Tag des letzten Ramadans. Laut diesen Rechtsschulen stellt das verspätete Nachholen des Fastens aufgrund eines Hadith von Aishah (raa) eine Sünde dar. Sobald also der nächste Ramadan eintritt, muss für jeden noch nicht nachgeholten Tag eine Sühneleistung in Form einer Armenspeisung geleistet werden.

Die Meinung der hanafitischen Rechtsschule begrenzt sich auf das simple Nachholen des Fastens ohne Sühneleistung. Ihre Meinung stellt wissenschaftlich gesehen in diesem Fall jedoch die der Minderheit dar.

Sollten Sie sich in der Kategorie der permanent Kranken oder Alterschwachen einstufen, dann haben Sie für jeden Tag einen Armen zu speisen.

Dies kann nachträglich für jeden Tag geschehen und an einen Armen oder verschiedene Arme verteilt werden. Die Sühneleistung darf nicht per Vorauszahlung geschehen. Entweder wird sie jeden Abend im Ramadan oder Ende des Monats Ramadan geleistet.

Die Menge

Die Menge ist unter Gelehrten nicht per Konsens definiert manche Texte sprechen von einem Mudd, andere von einem Sa’a. Es ist zu empfehlen hiesige Vergleiche für die Speisung als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

Falls mit Geld bezahlt wird, sollte dieses in Form von Nahrung an den Armen gelangen.

Wir empfehlen pro Tag eine Betrag von 10 CHF (ohne Abzüge)

Wohin zahlen?

Sie können die Sühneleistung direkt an einen Armen (in Form von Nahrung) oder einer Hilfsorganisation abgeben, welche einen entsprechenden Service anbietet und die Nahrung an Bedürftige im Ausland weiterleitet.

Wir empfehlen dieses Jahr das Hilfswerk SAIR -Syrian Aid for IDP Refugees, da geht die Nahrung an Bedürftige in den Gebieten Idlib und Süd-Aleppo:
https://www.facebook.com/SAIR.HELP4SYRIA

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