Selbstverständlich ist Sex während der Schwangerschaft möglich. Dazu gibt es keine Einschränkungen, solange die Fruchtblase noch nicht geplatzt ist und keine Schwangerschaftskomplikationen wie Plazenta Praevia oder Blutungen bestehen und es noch nie Probleme mit einer Zervixinsuffizienz gab.
Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft gibt es auch keinen Zusammenhang zwischen Sex und einer Früh- oder Fehlgeburt. Tatsächlich hat eine Studie sogar nachgewiesen, dass Frauen, die während der Schwangerschaft regelmässig Geschlechtsverkehr hatten, weniger zu Frühgeburten neigen als solche, die sich geschlechtlichem Verkehr enthielten.
Frage: Wie ist das Urteil, wenn eine Person im Ramadan aus gesundheitlichen Gründen nicht fasten kann?
Antwort: Ihre Frage dreht sich um die Zahlung von der Fidyah/Sühneleistung für die verpassten Tage im Ramadan.
Wir möchten hier für das bessere Verständnis einige wichtige Punkte diesbezüglich festhalten. Eine Person kann das Fasten aus Krankheitsgründen aussetzen, wenn das Fasten seine Gesundheit weiter schwächt und den Heilungsprozess bremst. Ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person in der Regel gut, so muss diese die verpassten Fastentage vor dem Eintritt des nächsten Monat Ramadan nachfasten ohne dabei eine Kompensation zu zahlen (Fidya).
Die Fidya ist eigentlich nur für Person vorgesehen, welche wegen Altersschwäche oder permanenter Krankheit nicht fasten können.
Sollte die betroffene Person jedoch in der Lage sein, die verpassten Tage nachzuholen, so wird sie angehalten dies zu tun.
Allah (t) sagt: „und wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleiche Anzahl (wie die verpassten Tage) anderer Tage nachfasten“. [HQ, 2;185]
Zu der Fidya sagt Allah (t) : „und jenen, denen das Fasten unerträglich wird, sollen einen Armen pro Tag als Sühneleistung speisen (…) das Fasten wäre jedoch gewiss besser für euch, wenn ihr nur wüsstet.“ [HQ, 2;184]
Dies als kurze Grundlage.
Sollten Sie sich nun in der Kategorie der Personen einstufen, die eigentlich nicht permanent krank sind und auch nicht an Altersschwäche leiden, dann müssen Sie Ihre verpasste Fastentage laut allen Rechtsschulen nachholen, selbst wenn Sie dies erst nach dem aktuell bevorstehenden Ramadan tun können.
Zusätzlich müssen Sie laut der Mehrheit der Gelehrten der malikitischen, shafi’itischen und hanbalitischen Rechtsschule eine Sühneleistung für jeden verpassten Tag des letzten Ramadans. Laut diesen Rechtsschulen stellt das verspätete Nachholen des Fastens aufgrund eines Hadith von Aishah (raa) eine Sünde dar. Sobald also der nächste Ramadan eintritt, muss für jeden noch nicht nachgeholten Tag eine Sühneleistung in Form einer Armenspeisung geleistet werden.
Die Meinung der hanafitischen Rechtsschule begrenzt sich auf das simple Nachholen des Fastens ohne Sühneleistung. Ihre Meinung stellt wissenschaftlich gesehen in diesem Fall jedoch die der Minderheit dar.
Sollten Sie sich in der Kategorie der permanent Kranken oder Alterschwachen einstufen, dann haben Sie für jeden Tag einen Armen zu speisen.
Dies kann nachträglich für jeden Tag geschehen und an einen Armen oder verschiedene Arme verteilt werden. Die Sühneleistung darf nicht per Vorauszahlung geschehen. Entweder wird sie jeden Abend im Ramadan oder Ende des Monats Ramadan geleistet.
Die Menge
Die Menge ist unter Gelehrten nicht per Konsens definiert manche Texte sprechen von einem Mudd, andere von einem Sa’a. Es ist zu empfehlen hiesige Vergleiche für die Speisung als Berechnungsgrundlage zu nehmen.
Falls mit Geld bezahlt wird, sollte dieses in Form von Nahrung an den Armen gelangen.
Wir empfehlen pro Tag eine Betrag von 10 CHF (ohne Abzüge)
Wohin zahlen?
Sie können die Sühneleistung direkt an einen Armen (in Form von Nahrung) oder einer Hilfsorganisation abgeben, welche einen entsprechenden Service anbietet und die Nahrung an Bedürftige im Ausland weiterleitet.
Wir empfehlen dieses Jahr das Hilfswerk SAIR -Syrian Aid for IDP Refugees, da geht die Nahrung an Bedürftige in den Gebieten Idlib und Süd-Aleppo:
https://www.facebook.com/SAIR.HELP4SYRIA
Alte Personen, welche das Fasten nicht ertragen können, dürfen das Fasten brechen und müssen aber dafür eine Sühne (fidya) zahlen. Sie müssen für jeden verpassten Tag einen Armen ernähren. Dasselbe gilt für kranke Personen, die unter keinen Umständen fasten können, weil sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert und/oder zur Einnahme von Medikamenten verpflichtet sind und auf keine Genesung in absehbarer Zeit hoffen können.
وَعَلَى الَّذِينَ يُطِيقُونَهُ فِدْيَةٌ طَعَامُ مِسْكِينٍ
Allah sagt: „und für jene, die es schwerlich bestehen würden, ist eine Ablösung: Speisung eines Armen.“ (2:184)