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Islam FAQ

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Was sagt der Islam zur Prostitution?

Der Islam spricht sich für den Schutz der Frau, ihrer Würde, Ehre und Rechte aus. In der Prostitution kommt es dagegen zu einer entehrenden Ausbeutung der Frau, einer Erniedrigung ihres sozialen Statuts‘ und Verletzung ihrer grundlegenden Rechte als Frau. Zudem ist im Islam jegliche aussereheliche Beziehung verboten und wird hart geahndet und bestraft, da sie dazu tendieren einer gesunden und ethischen Gesellschaftsordnung zu schaden. Die Prostitution ist im Islam strikte verboten und wird aktiv durch das Alternativprogramm der islamischen Eheperspektive bekämpft, so dass keine Prostitution mehr nötig ist.

Ist Oralsex im Islam verboten?

Ausser der Einschränkung des Eindringens in den Anus der Frau und dem Geschlechtsverkehr während der Menstruation gibt es keine bekannten Quelltexte, welche solch eine Annahme untermauern würden. Vielmehr sind sexuelle Praktiken eben je nach Kontext und Region unterschiedlich, was nicht bedeuten muss, dass sie aus islamischer Perspektive untersagt sind.

Im Westen ist Oralsex weit verbreitet und gehört zur normalen sexuellen Praxis zwischen Mann und Frau. Zudem sollten sexuelle Bedürfnisse innerhalb der Ehe befriedigt werden, soweit jene nicht durch klare Normen verboten wurden, damit keine verborgenen Wünsche nach solchen Praktiken übrig bleiben. Aussereheliche Affären werden oft gerade durch eine allzu tabuhafte Ehebeziehung begünstigt.

Dazu noch der Hinweis, dass sowohl das männliche Sperma wie auch das weibliche Scheidensekret in der islamischen Rechtsprechung als rein kategorisiert werden. Einige Gelehrte haben jedoch darauf hingewiesen, dass beim Oralverkehr die Möglichkeit der Beimischung von kleinsten Urinmengen bestünde. Urin gilt anders als Sperma oder Scheidensekret als (najis), d.h. unrein.

Ist es erlaubt Halâl-Fleisch auf demselben Grill neben Schweinefleisch zu grillieren?

Frage: Ist es einem Muslim erlaubt, seine Halâl-Produkte auf einem Grill, in einer Fritteuse oder Pfanne zuzubereiten, wo zuvor oder gleichzeitig Nicht-Halâl-Produkte, insb. Schweinefleisch und Alkohol zubereitet werden?

Antwort: Nein, dies ist nicht erlaubt. (harâm)

Begründung: Das Verwenden der Gefässe und Kochutensilien der Nichtmuslime ist prinzipiell erlaubt.

Davon geht die absolute Mehrheit der Fuqahâ` aufgrund der relativ dichten Beweislage aus, die sich auf die Tatsache stützten, dass der Gesandte (saws) und die Gefährten die Gefässe von Nichtmuslimen verwendeten. Beispielsweise trank der Gesandte (saws) aus Gefässen der Juden. (Imâm Ahmad 1/71 „Irwa Alghalil“ al-Albânî) In einem weiteren Beispiel wird überliefert, dass der Gesandte (saws) und die Gefährten Wasser aus Behältern der Muhsrikîn für das Wudu‘ verwendeten. (Bukhârî/ Muslim)

Allerdings gibt es dabei auch Einschränkungen, insbesondere dann, wenn die Gefässe oder Kochutensilien für die Zubereitung von Schweinefleisch oder anderer Fleischsorten genutzt werden, die jedoch nicht gemäss den islamischen Vorschriften geschlachtet und aufbereitet sind. Wenn Alkohol in den Gefässen gehalten, ausgeschenkt oder zubereitet wird, so gelten diese Einschränkungen auch.

Dann nämlich sollten diese Gefässe und Utensilien nicht verwendet werden. Muslime werden angehalten andere Gefässe und Utensilien zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, so müssen die Gefässe und Utensilien immer zuerst einer Reinigung unterzogen werden.

Darauf spielt die Aussage des Gesandten (saws) als Antwort an Abî Tha‘alaba al-Khushanî an, der den Gesandten (saws) fragte: „ Oh Gesandter Allahs, ich lebe in einem Land, da gibt es einige Leute der Schrift. Können wir aus ihren Gefässen essen?“ – Er sagte: „Was deine (Frage) bezüglich der Leute der Schrift angeht, so verwendet sie (die Gefässe) nicht, wenn ihr andere findet. Findet ihr keine anderen, so wascht sie und esst daraus.“ (Bukhârî/ Muslim)

عَنْ أَبِي ثَعْلَبَةَ الْخُشَنِيِّ قَالَ : قُلْتُ : يَا نَبِيَّ اللَّهِ ، إِنَّا بِأَرْضِ قَوْمٍ مِنْ أَهْلِ الْكِتَابِ أَفَنَأْكُلُ فِي آنِيَتِهِمْ ؟ . . . قَالَ : أَمَّا مَا ذَكَرْتَ مِنْ أَهْلِ الْكِتَابِ فَإِنْ وَجَدْتُمْ غَيْرَهَا فَلا تَأْكُلُوا فِيهَا ، وَإِنْ لَمْ تَجِدُوا فَاغْسِلُوهَا وَكُلُوا فِيهَا

Ein weiteres ähnliche Hadîth ist in den Sunan des Abî Dâwûd vorzufinden. Hier wird explizit der Bezug zur Zubereitung von Schwein und Alkohol in den Gefässen hergestellt.

So erklärte al-Khattâbî in `Awn al-Ma‘bûd : „Im Prinzip verhält es sich so: Wenn man weiss, dass die Mushrikîn und andere Schwein in ihren Töpfen kochen oder Alkohol aus den Gefässen trinken, so ist deren Verwendung nicht erlaubt. Ausser man reinigt und wäscht sie gründlich.“

Imâm An-Nawawî kommentierte das Hadîth von Muslim: „Der Grund, warum wir daraus vorzüglicherweise nicht essen sollten, ist, weil diese Gefässe regelmässig für Unreines (Nadjis) verwendet werden.“

Da durch die Verwendung der gleichen Gefässe, Utensilien und Mittel bei der Zubereitung von Nahrungsmitteln immer die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, raten wir, wenn immer möglich andere Gefässe und Utensilien zu verwenden.

Sollten keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, müssen die Gefässe und Utensilien gründlich gewaschen werden.

Halâl- Fleisch kann also nicht auf demselben Grill zubereitet werden wie Fleisch, das nicht halâl ist. Sei das nun zeitgleich oder gestaffelt, ausser man nimmt die Mühe auf sich und reinigt den Grill minutiös, so dass jede mögliche Kontaminierung ausgeschlossen werden kann, wobei es in jedem Fall mit Verweis auf das oben zitierte Hadîth besser ist, grundsätzlich einen eigenen Grill zu verwenden.

Dies gilt selbstverständlich auch für Küchenmesser, Fritteusen etc.

Wa Allahu `alam

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